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Antrag 156/2010
Kontrolle der Vergaben der Stadt Prenzlau durch die zuständigen Stellen der SVV, vom Mittelnachweis im HH bis zur Endabrechnung

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Drucksache 156/2010 (37.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 09.12.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

1. Die Kontrolle obliegt dem F-A. Bei Bedarf auch den anderen Stellen der SVV. Das Akteneinsichtsrecht ist hiervon nicht betroffen.
2. Vom Bürgermeister ist dem F-A und den Fraktionsvorsitzenden quartalsweise anzuzeigen:
- Angebotseinholung mit dem Mittelnachweis im HH,
- Angebotssumme der Vergabe in €,
- Vertragssumme in €,
- Endabrechnungssumme in €,
- Differenz in €.
3. Erläuterungen sind nicht nachzuweisen, sondern auf Nachfrage Berechtigter ist von zuständiger Stelle zu erläutern.
4. Diese Kontrolle beginnt ab einem Wert von 30.000 € zu wirken.
5. Das Überjährliche der Jahreshaushalte ist bei der Endabrechnungssumme nicht zu beachten.

Begründung

Die BbgKV, §§ 29 und 30 „Kontrolle der Verwaltung“ und „Rechte der Verwaltung“ gibt den Verordneten Pflichten und Rechte zur Kontrolle der Verwaltung. Um bürokratische Hindernisse zu vermeiden, sollten Regelungen getroffen werden, die auf einfache Art und Weise, den Pflichten und Rechten gerecht werden. Die jetzige Handhabung, die Kontrolle der Vergaben tatsächlich zu organisieren, ist nicht gegeben. Es sei denn, es werden zuständige Stellen in der Verwaltung im Einzelfall befragt. Sämtliche Date, die nach diesem Antrag gefordert werden, liegen in der Verwaltung vor und erfordern keinen zusätzlichen Aufwand. Die bisherige quartalsweise Ausweisung von Vergaben bleibt hiervon unberührt. Die Vergaben sind auch in Zukunft - Doppik -, als eine Einheit anzusehen. (Aufwand oder Investition)

verantwortliches Amt / Antragsteller

SPD-Fraktion

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