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Beschlussvorlage 130/2010
2. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Downloads

Drucksache 130/2010 (17.0 KB)

Anlage zur DS: 130/2010 (21.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 28.10.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999.

Anlage:
2. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999

Begründung

Die Anlage der Verwaltungsgebührensatzung verweist in der Tarif-Nr. 4.02 auf die Gebührenverordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg. Mit deren Änderung durch die Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 21.07.2010 erbringen die Kommunen, soweit spezielle Gesetze nichts anderes vorsehen, diese Leistungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, so dass u. a. die Tarifstelle 1.1 keine Geltung mehr hat. Insofern haben die Kommunen die für sie geltenden Gebühren selbst festzusetzen.
Demzufolge wurde die Gebühr für die "Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen" festgesetzt.
Darüber hinaus wurden die "Umschreibung von Verträgen" (Tarif-Nr. 3.03) und die "Genehmigung/ Versagung zur vorzeitigen Entlassung aus dem Sanierungsgebiet" (Tarif-Nr. 5.06) als gebührenrelevante Merkmale zusätzlich in den Gebührentatbestandskatalog aufgenommen.
Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes wurde zur Erhebung von Gebühren die Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) für anwendbar erklärt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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