Abschließende Beschlussfassung im Hauptausschuss am 06.09.2010 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Zur/Zum Vorsitzenden des Hauptausschusses wird gewählt:
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Zur/Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses wird gewählt:
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Nachdem die Mitglieder des Hauptausschusses auf der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2010 bestellt wurden, wählen diese gemäß § 49 (2) BbgKVerf aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n.
Das Verfahren zur Wahl der/des Vorsitzenden regelt § 40 (2) BbgKVerf. Demnach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses erhält.
Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Bei Stimmengleichheit nach einer Stichwahl entscheidet das Los.
Für die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden findet der § 40 (2) BbgKVerf ebenfalls Anwendung.
Hauptamt