direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 98/2010
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "PV- Anlage Erdstoffdeponie an der B 109 in Prenzlau" gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB)

Downloads

Drucksache 98/2010 (18.6 KB)

Anlage 1 zur DS 98/2010 (310.8 KB)

Anlage 2 zur DS 98/2010 (2.1 MB)

Anlage 3 zur DS 98/2010 (476.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 16.09.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1.Die im Parallelverfahren gemäß § 8 III BauGB im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit dem in der Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft und gebilligt.
2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan "PV- Anlage Erdstoffdeponie an der B 109 in Prenzlau" (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wird gebilligt.
3. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "PV- Anlage Erdstoffdeponie an der B 109 in Prenzlau" vom August 2010 mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach ortsüblicher Bekanntmachung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 II BauGB im Parallelverfahren gemäß § 8 III BauGB öffentlich auszulegen.

Anlagen:
Anlage 1 - Abwägungsbericht zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
Anlage 2 - Entwurf VBP "PV- Anlage Erdstoffdeponie an der B 109 in Prenzlau" vom August 2010
Anlage 3 - Begründung VBP und Umweltbericht

Begründung

Nach den Regelungen des § 32 Abs. 2 EEG ist für die Abnahme der erzeugten Solarenergie und deren Einspeisevergütung die Lage der PV-Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB zwingende Voraussetzung. Um das Vorhaben zu verwirklichen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die geplante Nutzung wird sich von den Baugebietskategorien der §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für das Plangebiet wird ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. I.V.m. § 11 Abs. 2 soll durch die Zweckbestimmung "Erneuerbare Energien" ein Gebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, geschaffen werden. Im Sinne der Zweckbestimmung sind die Errichtung und der Betrieb baulicher Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie zulässig (Photovoltaik). Gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Flächennutzungsplan (FNP), der zur Zeit ein Sondergebiet Sport- und Freizeitzentrum bzw. Fläche für die Landwirtschaft ausweist wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) geändert. Es handelt sich bei dem geplanten Baugrundstück um eine wirtschaftliche Konversionsfläche (Deponie).

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand zu beiden Bauleitverfahren innerhalb der Informationsveranstaltung am 22.07.2010 statt. Die Behördenbeteiligung für beide Verfahren wird parallel gemäß § 4 II BauGB durchgeführt. Die Öffentlichkeit hat während des Auslegungszeitraumes die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden in die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange mit einbezogen. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der späteren Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

zurück Seitenanfang Seite drucken