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Beschlussvorlage 4/2010
Wahl des 2. Beigeordneten der Stadt Prenzlau

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Drucksache 4/2010 (19.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.02.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau wählt auf Vorschlag des Bürgermeisters Herrn Dr. Andreas Heinrich zum 2. Beigeordneten.

Begründung

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung (DS: 147/2009) am 17.12.2009 u.a. beschlossen, dass die Stadt Prenzlau 2 Beigeordnete hat. Die Änderung der Hauptsatzung ist am 31.12.2009 in Kraft getreten. Die Stelle des 2. Beigeordneten ist seit dem vakant (vgl. § 11 der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau). Der 2. Beigeordnete wird auf Vorschlag des Bürgermeisters durch die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 60 Absatz 1 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) gewählt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12.2009 (DS: 149/2009) unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Stellenbesetzung der Beigeordneten gemäß §§ 59 und 60 BbgKVerf die Ausschreibungstexte und damit die Anforderungen an die Bewerber beschlossen.
Danach wurde für die Bewerbung um die Stelle des 2. Beigeordneten vorgegeben:
- gefordert wurde die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation
- gewünscht wurde eine mehrjährige Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung im gehobenen Dienst
- es müssen die persönlichen Voraussetzungen zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 7 i.V.m. § 6 des Beamtenstatusgesetzes und § 121 Landesbeamtengesetz vorliegen
Die BbgKVerf trifft zum Wahlverfahren der Beigeordneten folgende Festlegungen:
- die Stadtverordnetenversammlung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle des Beigeordneten wählen oder wiederwählen (§ 60 Abs. 2 BbgKVerf); die Stelle ist seit dem 31.12.2009 vakant
- die Beigeordnetenstellen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben (§ 60 Abs. 2 der BbgKVerf); die Ausschreibung wurde am 23.12.2009 in der Märkischen Oderzeitung und im Uckermark Kurier, Prenzlauer Zeitung veröffentlicht; zusätzlich wurde der Text der Ausschreibung ins Internet gestellt und war unter der Adresse www.prenzlau.de abrufbar
- bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Stadtverordnetenversammlung mit der gesetzlichen Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, von einer Ausschreibung ab zusehen (§ 60 Abs. 2 BbgKVerf); entfällt, da die Stelle erst zum 31.12.2009 eingerichtet wurde und damit vorher nicht besetzt war
Nach aktueller Rechtsprechung muss die Wahl von Beigeordneten nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgen. Nach diesem Grundsatz müssen die Stadtverordneten in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob der vom Bürgermeister vorgeschlagene Bewerber nicht nur geeignet, sondern - im Sinne des Prinzips der Bestenauslese - am besten für das Amt des Beigeordneten geeignet war. Demnach steht jedem einzelnen Mitglied eines Wahlgremiums ein Anspruch auf vollständige und richtige Informationen über die Bewerber zu.
Im Sinne dieses Grundsatzes wurden die Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2010 über die eingegangenen Bewerbungen informiert und ihnen ein Bewerberspiegel ausgehändigt. Es bestand gleichzeitig die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen. Den Stadtverordneten wurde die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen ab dem 09.02.2010 ermöglicht.
Bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 14.01.2010 ist eine Bewerbung eingegangen.
Der Bewerber erfüllt die gesetzlich geforderten Vorraussetzungen.
Ein weiteres Auswahlverfahren konnte entfallen.
Ich schätze auf der Grundlage der formalen Qualifikation, der aus den Bewerbungsunterlagen ersichtlichen Leitungserfahrung und den persönlichen Erfahrungen, die ich mit dem Bewerber in unmittelbarer und vertrauensvoller Zusammenarbeit gemacht habe, ein, dass der Bewerber, Herr Dr. Andreas Heinrich, geeignet für die Wahl zum 2. Beigeordneten ist.
Wahlablauf:
In Vorbereitung der Wahl werden für den ersten Wahlgang sowie für einen eventuell durchzuführenden zweiten Wahlgang entsprechende Stimmzettel vorbereitet. Auf den Stimmzetteln für beide Wahlgänge steht nur der Name des Bewerbers, der vom Bürgermeister aus der Bewerberliste ausgewählt und für die Wahl vorgeschlagen wurde. Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung darf nur ein Kreuz auf dem Stimmzettel machen und hat die Wahl zwischen Ja und Nein. Stimmzettel, die kein Kreuz enthalten, sind als Enthaltung zu werten. Stimmzettel, auf denen mehrere Kreuze gemacht wurden, sind ungültig. Ebenso verhält es sich mit Stimmzetteln, auf denen Zusätze gemacht oder Streichungen vorgenommen wurden. Die Stimmzettel für den entsprechenden Wahlgang werden von den Mitarbeitern des Sitzungsdienstes ausgehändigt; der Erhalt des Stimmzettels wird in einer Liste vermerkt. Die Wahl erfolgt geheim. Für den Wahlakt ist die Wahlkabine zu benutzen. Der Stimmzettel ist nach dem Wahlakt einmal zu falten und in die Wahlurne einzuwerfen. Nach Abgabe aller Stimmen, werden diese durch die Wahlkommission ausgezählt. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gibt das Ergebnis der Wahl bekannt und verkündet den Namen des neu gewählten Beigeordneten. Damit ist die Wahl abgeschlossen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Bürgermeister der Stadt Prenzlau

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