Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2008 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Entsprechend des Zentrenkonzeptes (DS:152/2007) sollen einfache Bebauungspläne nach § 9 (2a) Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Dabei ist grundsätzlich folgende Prioritätenliste vorgesehen:
1. Neustädter Damm/Neustadt
2. Neubrandenburger Straße
3. Brüssower Allee
4. Stettiner Straße
5. Schwedter Straße
Die Prenzlauer Liste aus dem Zentrenkonzept ist anzuwenden. Geschützt und entwickelt werden soll der "zentrale Versorgungsbereich" (siehe Anlage 2). Es sollen geeignete Festsetzungen getroffen werden, die eine Unzulässigkeit entsprechender Sortimente für die Geltungsbereiche der einfachen Bebauungspläne definieren, so dass eine Ansiedlung dieser Sortimente und der Einzelhandelsbetriebe nur noch im zentralen Versorgungsbereich zulässig ist.
Anlagen:
Anlage 1: Übersicht "Stadtgebiet mit vorläufiger Kennzeichnung der Plangebiete"
Anlage 2: "zentraler Versorgungsbereich" (Karte aus dem Zentrenkonzept)
Anlage 3: Zentrenpässe (aus dem Zentrenkonzept)
Die Anlagen sind nur in Papierform vorhanden.
Die Neuregelungen des BauGB 2007 unterstützen den Schutzanspruch bestehender oder noch zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche und erleichtern Ansiedlungsbestrebungen im Innenbereich im Gegensatz zu Vorhaben in dezentraler Lage. Im Einzelnen sind folgende Aussagen von Relevanz:
§ 1 (6) Nr. 4 BauGB neu
Hier wird Bezug genommen auf die gesamtstädtische Bedeutung von Versorgungsbereichen indem es heißt, "die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen.
§ 9 (2a) BauGB neu
Der Paragraf zum Inhalt des Bebauungsplans sieht mit dem neuen Absatz 2a vor, dass zur Erhaltung von oder für die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind (§ 34 BauGB) in einem einfachen Bebauungsplan ("Bebauungsplan der Innenentwicklung") "nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen" festgesetzt werden können. Damit kann gezielt z. B. die Zusammensetzung zentraler Versorgungsbereiche gesteuert und durch die Festlegung von Verkaufsflächen-Obergrenzen außerhalb zentraler Bereiche der Schutz vorhandener Strukturen gesichert werden.
§ 12 (3a) BauGB
Die Formulierung sieht vor, unter Anwendung des § 9 (2) BauGB (zeitliche Befristung der Zulässigkeit von Vorhaben) nur solche Vorhaben zuzulassen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Das konkrete Vorhaben wird demnach ausschließlich im Durchführungsvertrag benannt. Bei sich ändernden Investorenzielen ist somit nicht länger die Änderung des Bebauungsplanes, sondern nur die Änderung des Durchführungsvertrages notwendig.
§ 13 BauGB
Werden ausschließlich Festsetzungen nach § 9 (2a) BauGB neu für im Zusammenhang bebaute Ortsteile getroffen, soll das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Für das vereinfachte Verfahren gilt grundsätzlich der Wegfall der Umweltprüfung.
§ 13a BauGB
Der neu hinzugefügte Paragraf geht detailliert auf die "Bebauungspläne der Innenentwicklung" und das beschleunigte Verfahren ein. Gegenstand entsprechender Bebauungspläne sind die "Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung". Voraussetzung ist, dass eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² dabei nicht überschritten wird und keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
In dem am 20.09.2007 beschlossenen Zentrenkonzept (DS 152/2007) heißt es: zum Thema "Einfacher B-Plan nach §9 (2a) BauGB für die im Zusammenhang bebauten Gebiete (§34 BauGB)": Die Aufstellung eines bzw. mehrerer einfacher Bebauungspläne nach §9 (2a) BauGB für die im Zusammenhang bebauten Gebiete (§34 BauGB) ermöglicht die Festschreibung der Obergrenzen für Verkaufsflächen an Standorten außerhalb der Innenstadt bzw. den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in den ausgewiesenen Bereichen. Hierfür in Frage kommen vor allem bisher nicht definierte Standorte entlang der Hauptausfallstraßen und -achsen. Voraussetzung dafür ist der vorliegende Beschluss zum Zentrenkonzept, der den zentralen Versorgungsbereich festlegt.
Darüber hinaus besteht als weitere Möglichkeit, die Festschreibung von Verkaufsflächenobergrenzen und Anteile zentrenrelevanter Sortimente für bestehende Standorte. In Musterurteilen ist es Kommunen gelungen, die nachträgliche Festschreibung der Verkaufsfläche und Nutzung bestehender Standorte zu erzielen, um Erweiterungen im Bestand zu verhindern. Dieses Vorgehen ist für die "nachträgliche" Festschreibung der Verkaufsflächenobergrenzen und der Anteile zentrenrelevanter Sortimente für die Standorte Schafgrund/Marktkauf und Sparkassen-Center zu prüfen.
Bei Neuvorhaben ist der Nachweis der Nicht-Schädigung einzufordern. Im Fall von Einzelhandelsvorhaben, Erweiterungen u. a. außerhalb der Innenstadt kann die Kommune den Nachweis einfordern, dass der ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Innenstadt nicht gefährdet wird. Die Beweislast ist mit dem neuen BauGB zugunsten der betroffenen Kommunen verändert worden. Dabei sind nicht nur die Einzelanbieter, sondern die Bedeutung und Funktion des Gesamtstandortes nach einer geplanten Erweiterung hinsichtlich seiner Zentrenrelevanz zu prüfen.
Amt für Bauen, Stadt- und Ortsteilentwicklung