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Beschlussvorlage 90/2009
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohngebiet Klinkow-Ost" (umbenannt in "Klinkow-Süd I")

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Drucksache 90/2009 (19.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2009 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Der Beschluss zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes/ vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohngebiet Klinkow-Ost" (B-101/KLI 11/60 vom 06.02.2001) wird aufgehoben. Der Änderungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Klinkow-Süd I" (3/1296/III/62 vom 17.04.2002) wird aufgehoben.


Anlage:
Anlage 1 - Geltungsbereich des VBP "Klinkow-Süd I"
Die Anlage ist nur in Papierform vorhanden.

Begründung

Die Gemeindevertretung Klinkow hatte am 06.02.2001 die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes "Wohngebiet Klinkow-Ost" für die Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Wohngebietes mit circa 20 Einfamilienhäusern beschlossen. Nach der Gemeindefusion wurde das Planverfahren weitergeführt und der Bedarf aufgrund einer abschlägigen Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (GL 6) auf 7 Wohneinheiten reduziert. Der ursprüngliche Geltungsbereich wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) "Klinkow-Süd I" und die Reservefläche "Klinkow-Süd II" unterteilt. Der VBP "Klinkow-Süd I" sollte weitergeführt werden. Das Planverfahren ruht seit 2002. Das geplante Vorhaben des potentiellen Investors wurde bisher nicht realisiert. Nach dem Verkauf der entsprechenden Grundstücke beabsichtigt die jetzige Eigentümerin der Flächen, gemeinsam mit einem Investor, die großflächige Errichtung von Photovoltaikfreianlagen. Aufgrund des aktuellen Planungserfordernisses sind die Beschlüsse B-101/KLI 11/60 der Gemeindevertretung Klinkow vom 06.02.2001 sowie 3/1296/III/62 der Stadtverordnetenversammlung vom 17.04.2002 aufzuheben. Gemäß § 12 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) soll die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird. Aus der Aufhebung können keine Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Durch den Eigentümerwechsel der Flächen sowie das nunmehr seit 7 Jahren ruhende Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass das ursprüngliche Vorhaben (Errichtung von Einfamilienhäusern) nicht weiterverfolgt wird.
vorhergehende Beschlüsse: B-101/KLI-11/60 MV 3/1233/III/62.2 V 3/1296/III/62

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bauen, Stadt- und Ortsteilentwicklung

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