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Nutzungs- und Entgeltordnung für digitale kommunale Geodaten der Stadt Prenzlau (NutzEntgO-Geodaten)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 9
  • geändert durch die 1. Änderung Nutzungs- und Entgeltordnung für digitale kommunale Geodaten der Stadt Prenzlau (NutzEntgO-Geodaten)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2023 vom 11.03.2023, Seite 5

Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffe 1
§ 2 Rechtliche Hinweise 2
§ 3 Nutzungsbedingungen 2
§ 4 Genehmigungsvermerk 3
§ 5 Datenabonnement 3
§ 6 Datenweitergabe an Dritte 3
§ 7 Wiederverkauf mit Datenanreicherung 4
§ 8 Bereitstellung der Daten im Internet durch den Nutzungsrechtsnehmer 5
§ 9 Tatbestand, Entgelt und Entgeltbefreiung 5
§ 10 Fälligkeit der Entgeltzahlung 6
§ 11 Haftung 6
§ 12 Kündigung, Vertragsbeendigung 7
§ 13 Inkrafttreten 7
Anlagen 7
Anlage 1: Entgeltverzeichnis zur NutzEntgO-Geodaten der Stadt Prenzlau 8
Anlage 2: Antrag auf Nutzung kommunaler Geodaten 10
Anlage 3: Antrag auf weitergehende Nutzung kommunaler Geodaten 13
Anlage 4: Auflistung der durch Wiederverkauf mit Datenanreicherung getätigten Veräußerungen unter Nutzung der kommunalen Geodaten der Stadt Prenzlau 15

§ 1 Begriffe
(1) Kommunale Geodaten im Sinne dieser NutzEntgO-Geodaten sind kommunale Informationen mit Raumbezug in digitaler Form, damit in Verbindung stehende Produkte (z.B. thematische Karten, Straßenverzeichnisse), Datenbestände in Geographischen Informationssystemen (GIS), Luftbilder bzw. Orthophotos und raumbezogene Geofachdaten. Soweit in dieser NutzEntgO-Geodaten Regelungen zu Karten oder Bildern getroffen werden, sind regelmäßig digitale Ausgabeformen der Geodaten inklusive Georeferenz gemeint.

(2) Nutzungsrecht ist das Recht, kommunale Geodaten gemäß dieser NutzEntgO-Geodaten zu einem festgelegten Verwendungszweck zu nutzen. Werden keine anderen Nutzungsbedingungen vereinbart, ist die Nutzung auf den privaten, nicht gewerblichen Gebrauch beschränkt.

§ 2 Rechtliche Hinweise
(1) Kommunale Geodaten sind urheber- bzw. leistungsrechtlich geschützt (Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9.9.1965 und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7.6.1909, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung).

(2) Kommunale Geodaten dürfen nur im Rahmen eines vertraglich vereinbarten einfachen Nutzungsrechtes nach § 31 (2) UrhG genutzt werden. Die zulässige Nutzung ist dabei auf den vertraglich genau zu bezeichnenden Verwendungszweck beschränkt. Die Bestimmungen des Urheberrechtes über einzelne Vervielfältigungen und / oder Umarbeitungen zum persönlichen Gebrauch bleiben unberührt.

(3) Verstöße gegen die vereinbarten Vertragsbedingungen werden gemäß §§ 106 und 108 UrhG geahndet.

§ 3 Nutzungsbedingungen
(1) Die Einräumung des Nutzungsrechts an den kommunalen Geodaten erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt (Anlage 2) unterschrieben an die Stadt Prenzlau zu richten.

(2) Das Nutzungsrecht gilt als erteilt, wenn sowohl Antragsteller als auch Nutzungsrechtgeber den Antrag unterschrieben haben.

(3) Das erteilte Nutzungsrecht gilt nur für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende oder andere Nutzung erfordert einen neuen Antrag bzw. eine Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechts.

(4) Das Nutzungsrecht an den kommunalen Geodaten ist abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Bedingungen des Nutzungsrechts nicht einhalten wird.

(5) Das Nutzungsrecht bezieht sich, wenn nicht anderes vereinbart, auf die Genehmigung die kommunalen Geodaten an bis zu 10 Arbeitsplätzen zu nutzen. Jede darüber hinaus gehende Nutzung bedingt eine anteilige Erhöhung des Entgelts gemäß Entgeltverzeichnis.

(6) Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Im Falle des Untergangs des Nutzers, der Gesamtrechtsnachfolge, der Veräußerung des vom Nutzer betriebenen Unternehmens etc. endet das Nutzungsrecht.

(7) Der Nutzer ist im Fall des Endes des Nutzungsrechts verpflichtet, alle bei ihm vorhandenen originalen Datenträger umgehend an die Stadt Prenzlau zurückzuliefern und Vervielfältigungen dieser Daten umgehend zu löschen bzw. Datenträger zu vernichten.

(8) Der Nutzer ist verpflichtet, der Stadt Prenzlau die Löschung der Daten und Vernichtung der Datenträger schriftlich durch eine rechtsverbindliche Erklärung mitzuteilen.

§ 4 Genehmigungsvermerk
(1) Die Stadt Prenzlau bleibt mit der Übergabe des Nutzungsrechts weiterhin Eigen-tümer der kommunalen Geodaten. Veröffentlichungen der Daten bzw. damit erzeugte Darstellungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Prenzlau zulässig. Gleiches gilt bei der Verwendung der kommunalen Geodaten für Werbezwecke, nicht kommerzielle Anwendungen und Unterlagen oder Sonstiges ohne damit einen direkten Erlös zu erzielen.

(2) Wurde die unter § 4 Abs. 1 genannte Verwendung der kommunalen Geodaten genehmigt, ist die Herkunft der Daten an deutlich sichtbarer Stelle in einem Genehmigungsvermerk wie folgt anzuzeigen:

Nutzung der digitalen Geodaten mit Genehmigung der Stadt Prenzlau.
Kontrollnummer: [Prenzlau - Jahr - laufende Nummer]
Datengrundlage: [Digitale Stadtgrundkarte|Digitales Orthophoto|...]

(3) Ist die Angabe des Genehmigungsvermerks in Form eines Links im Internet vereinbart, ist der textliche Inhalt des Genehmigungsvermerks als Linktext oder Text zum Link und als alternativer Text (HTML ALT-Attribut) zu setzen. Der Stadt Prenzlau ist die Webadresse bekannt zu geben.

§ 5 Datenabonnement
(1) Die Aktualisierung der Daten im Rahmen eines Datenabonnements, wenn gegeben, erfolgt i.d.R. jährlich. Es ist kein erneuter Antrag notwendig. Kürzere Aktualisierungszyklen können vereinbart werden.

(2) Die erste Datenlieferung wird gegen 100% des gesamten Entgeltes geliefert. Für die jeweiligen Aktualisierungslieferungen räumt der Nutzungsrechtgeber ein Rabatt gemäß gültigem Entgeltverzeichnis ein.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss kann ein Nutzungsrechtnehmer den Einzelvertrag in einen Abonnentenvertrag umwandeln.

§ 6 Datenweitergabe an Dritte
(1) Die Weitergabe der digitalen kommunalen Geodaten durch den Nutzungsrechtsnehmer an Dritte ist grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Nutzung ist.

(2) Ist eine weitergehende Nutzung der Geodaten der Stadt Prenzlau durch einen Dritten erlaubt, ist dieser durch den Datennutzer vertraglich zu binden. Dabei ist dem Dritten eindeutig der Umgang mit den Daten zu erläutern und auf den besonderen Schutz dieser Geodaten hinzuweisen.

(3) Die Weitergabe an Beauftragte des Nutzungsrechtsnehmers zur Erfüllung ihres Auftrages ist gestattet, soweit der Nutzungsrechtsnehmer durch eine schriftliche Vereinbarung mit seinem Beauftragten sicherstellt, dass die mit dem Nutzungsrechtsgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen durch den Beauftragten einhalten werden. Dazu zählt, dass die Daten nur im Rahmen seiner Beauftragung verwendet, nach Gebrauch vollständig an den Nutzungsnehmer zurückgegeben und die digitalen Daten von seinen Datenverarbeitungsanlagen gelöscht werden. Bei der Abgabe von analogen Vervielfältigungen (Ausdrucke etc.) an den Beauftragten muss der vertraglich vereinbarte Genehmigungsvermerk auf jedem abgegebenen Stück wiedergegeben werden. Angaben zum Dritten sind auf einem Antragsformular (Anlage 3) zu machen.

(4) Möchte ein Dritter die Geodaten der Stadt Prenzlau über das dem Datennutzer zur Verfügung gestellte Nutzungsrecht hinaus nutzen, so hat sich dieser an die Stadt Prenzlau zu wenden und ein entsprechendes Nutzungsrecht gemäß der NutzEntgO-Geodaten der Stadt Prenzlau zu beantragen.

(5) Der Nutzer haftet für alle Verstöße des Dritten gegen das dem Nutzer bewilligte Nutzungsrecht.

§ 7 Wiederverkauf mit Datenanreicherung
(1) Unter Wiederverkauf mit Datenanreicherung werden folgende Nutzungen verstanden:

  • Die abgegebenen kommunalen Geodaten sind Bestandteil eines kommerziel-len Produktes.
  • Das kommerzielle Produkt enthält weitere Bestandteile wie Daten aus anderen Quellen.
  • Das kommerzielle Produkt enthält die kommunalen Geodaten entweder in unveränderter oder überarbeiteter Form.
  • Das kommerzielle Produkt wird stückweise verkauft, z.B. Softwarelizenz.

(2) Wird durch den Nutzungsrechtnehmer ein neues Produkt gemäß § 7 Abs. 1 erstellt, ist eine Veräußerung dieses Produktes nur mit Genehmigung der Stadt Prenzlau gestattet. Ein entsprechender Antrag ist auf einem Antragsformular zu stellen (Anlage 4).

(3) Der Nutzer muss die Käufer des Produktes in geeigneter Weise auf die folgenden Nutzungsbeschränkungen hinweisen, denen die von der Stadt Prenzlau bereitgestellten Daten unterliegen.

  • Die Daten dürfen nur im Zusammenhang mit dem Produkt verwendet werden.
  • Die sonstigen Berechtigungen zur Nutzung der Daten richten sich nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG).

(4) Der Nutzer hat der Stadt Prenzlau halbjährlich eine Übersicht über die getätigten Verkäufe, auf dem Formblatt (Anlage 4), zu übergeben.

(5) Handelt es sich beim Wiederverkauf mit Datenanreicherung um die Erstellung eines kommerziellen Produktes in Form von analogen oder digitalen Publikationen oder sonstigen Druckerzeugnissen, ist binnen einer Woche nach Erscheinen des jeweiligen Produktes ein Belegexemplar kostenfrei an die Stadt Prenzlau zu senden.

(6) Sofern der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck die Erstellung eines kommerziellen Produktes ist, das in direkter Konkurrenz zu einem Produkt der Stadt Prenzlau steht, verpflichtet sich der Nutzungsrechtnehmer, mit dem Endverkaufspreis seines Produktes den des betreffenden kommunalen Produktes nicht zu unterschreiten.

§ 8 Bereitstellung der Daten im Internet durch den Nutzungsrechtsnehmer
(1) Wird durch die Stadt Prenzlau das Nutzungsrecht eingeräumt, die Daten im Internet bereitzustellen, erfolgt dies nicht exklusiv und zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkt. Der Zugang zur jeweiligen Website muss dabei unentgeltlich möglich sein. Ein Genehmigungsvermerk ist analog § 4 Abs. 2 und 3 an geeigneter Stelle anzubringen.

(2) Sollen die Geodaten der Stadt Prenzlau Bestandteil eines Entgeltes im Internet werden, hat der Datennutzer sein Geschäftsmodell darzulegen und genau auszuweisen, welche Internetentgelte er für die Geodaten der Stadt Prenzlau kalkuliert hat. Der Nutzungsrechtsgeber behält sich das Recht vor, Mindestsummen vorzugeben.

(3) Der Nutzungsrechtsnehmer muss gewährleisten, dass ein Download, die Nutzung als Dienst und das Ausdrucken der zur Nutzung bereitgestellten Geodaten der Stadt Prenzlau nur mit Genehmigung des Nutzungsrechtsgebers möglich ist. Hierzu muss der Nutzungsrechtsnehmer diese Nutzungsrechte beantragen (Anlage 2).

(4) Der Nutzungsrechtsgeber erhält bei begründetem Verdacht der Falschabrechnung Einsicht in die Steuer- und Abrechnungsunterlagen des Nutzungsrechtsnehmers.

§ 9 Tatbestand, Entgelt und Entgeltbefreiung
(1) Schuldner des Entgeltes ist der Nutzungsrechtsnehmer der kommunalen Geodaten.

(2) Das Nutzungsentgelt setzt sich gemäß gültigem Entgeltverzeichnis aus dem Bereitstellungsentgelt (je nach Art der kommunalen Geodaten) und dem Herstellungsentgelt (Aufbereitung, Export, Konvertierung in andere Datenformate, Ergänzung bzw. Umarbeitung) zusammen.

(3) Das anliegende Entgeltverzeichnis (Anlage 1) regelt als Bestandteil dieser
NutzEntgO-Geodaten Tatbestände, Einheiten und Sätze der Entgelte für die Nutzung der kommunalen Geodaten.

(4) Die Landesministerien und ihre nachgeordneten Einrichtungen sowie die Katasterbehörde des Landkreises können die kommunalen Geodaten entgeltfrei nutzen, sofern durch die Stadt Prenzlau mit der jeweiligen Einrichtung ein Kooperationsvertrag zur gegenseitigen kostenfreien Nutzung von Geodaten geschlossen wurde.

(5) Für die Abgabe von Geodaten an Studenten von Universitäten und Fachhochschulen wird ein verringertes Entgelt gemäß Entgeltverzeichnis eingeräumt. Das Nutzungsrecht gilt jedoch nur für die jeweilige Studien-, Projekt-, Diplomarbeit o.ä.

§ 10 Fälligkeit der Entgeltzahlung
(1) Das Entgelt für die Bereitstellung der Geodaten und für die anfallende Datenaufbereitung ist ohne jeden Abzug mit Zugang des Bewilligungsschreibens fällig.

(2) Die Stadt Prenzlau übersendet dem Nutzungsrechtsnehmer die kommunalen Geodaten nach Zahlung des Entgeltes entsprechend der vereinbarten Nutzungsbedingungen.

(3) Die Entgelte für Wiederverkauf mit Datenanreicherung nach § 7 sind jeweils zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres, in das die Veräußerung fällt, fällig.

(4) Die Entgelte für die Bereitstellung von Geodaten im Internet nach § 8 sind jeweils zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres, in das die Veräußerung fällt, fällig.

§ 11 Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser NutzEntgO-Geodaten entstehen. Zusätzlich ist der durch vertragswidriges Verhalten eventuell erzielte Erlös an die Stadt Prenzlau abzugeben. Außerdem kann der Nutzer von der künftigen Nutzung von kommunalen Geodaten der Stadt Prenzlau ausgeschlossen werden.

(2) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wird das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt unberührt.

(3) Die Stadt Prenzlau führt die digitalen Geodaten mit der erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Vollzähligkeit, Konsistenz und Genauigkeit der zur Verfügung gestellten kommunalen Geodaten der Stadt Prenzlau. Festgestellte Fehler sind der Stadt Prenzlau mitzuteilen.

(4) Die Stadt Prenzlau haftet nicht für irgendwelche Schäden (z.B. aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen oder sonstigen Informationen oder von Daten), die aufgrund der Verwendung der kommunalen Geodaten der Stadt Prenzlau oder des Unvermögens, sie zu verwenden, entstehen.

§ 12 Kündigung, Vertragsbeendigung
(1) Der Nutzungsrechtsnehmer und der Nutzungsrechtgeber können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung kündigen.

(2) Bei Änderungen der zugrunde liegenden Entgeltregelungen kann eine Preisanpassung durch den Nutzungsrechtgeber durchgeführt werden. Der Nutzungsrechtsnehmer kann den Vertrag nach Mitteilung der Preisanpassung fristlos kündigen, falls er durch die Preisanpassung benachteiligt wird.

§ 13 Inkrafttreten
Die Nutzungs- und Entgeltordnung für digitale kommunale Geodaten der Stadt Prenzlau (NutzEntgO-Geodaten) vom 22.06.2009 ist seit dem 09.07.2009 in Kraft.
Die 1. Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für digitale kommunale Geodaten der Stadt Prenzlau (NutzEntgO-Geodaten) vom 17.02.2023 ist seit dem 12.03.2023 in Kraft.

Anlagen

Anlage 1: Entgeltverzeichnis zur NutzEntgO-Geodaten der Stadt Prenzlau

 

Tarif-Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage EURO
1 Digitale kommunale Geodaten
1.1 Rasterdaten (Datenformate: TIFF/TFW und auf Anfrage)
1.1.1 Stadtgrundkarte 1:1000
(Stadttopographie jedoch ohne Liegenschaftsinformation)
je 0,25 km2 11,00 *
1.1.2 Digitales Orthofoto
(Bodenauflösung 10 cm, Farbe, Auswahl nur aus vorliegender Kachelung 500 m x 500 m)
je Kachel
(0,25 km2)
30,00 *
1.2 Vektordaten (Datenformate: SHP, DXF, DWG und auf Anfrage)
1.2.1 Stadtgrundkarte 1:1000
(Stadttopographie jedoch ohne Liegenschaftsinformation)
je 0,25 km2 21,00 *
1.3 Digitale Stereobildpaare
1.3.1 Digitale Stereobildpaare gesonderter Nutzungsrechtsvertrag
1.4 Sonderkarten, Datenaufbereitung
1.4.1 individuelle Bereitstellung thematischer Karten oder Daten nach Aufwand je angefangene 15 Minuten: 11,25 € *
1.4.2 Datenaufbereitung (Koordinatentransformation, Umwandlung Datenformat etc.) nach Aufwand je angefangene 15 Minuten: 11,25 € *
2 Verzeichnisse (Datenformate: CSV, TXT)
2.1 Straßentabelle / Straßenverzeichnis
(Straßenname, Orts-/Gemeindeteil)
je Datei 21,00 *
2.2 weitere Zusatzinformationen (statisti-sche Bezirke etc.) zur Straßentabelle (nur zusammen mit 2.1)  

je Zusatzinformation

4,00 *
3 Nutzungsrechte digitaler Daten
3.1 Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung digitaler Daten im internen Bereich (Mehrplatzlizenzen)
3.1.1 Nutzung an bis zu 10 Arbeitsplätzen mit dem Preis nach 1 und 2 abgegolten
3.1.2 Nutzung an bis zu 20 Arbeitsplätzen 1,5-fache des Preises nach 1 und 2
3.1.3 Nutzung über 20 Arbeitsplätze 2-fache des Preises nach  1 und 2
3.2 Erteilung von Genehmigungen zur Veröffentlichung (keine kommerzielle Nutzung, z.B. Tagungsführer, Dissertationen, Bekanntmachungen o.ä.)
Veröffentlichungsgenehmigungen
(Genehmigungsvermerk muss an geeigneter Stelle angebracht werden)
je Genehmigung 2-fache des Preises nach 1 und 2
4 Abgabe von digitalen Produkten an Auszubildende und Studenten von Universitäten und Fachhochschulen
Auszubildende und Studenten erhalten einen Preisnachlass von 50 % des Preises nach 1 und 2.
5 Datenabonnement (soweit gegeben)
Für eine kontinuierliche Datenanforderung wird ein Preisnachlass von 30 % des Preises nach 1 und 2 pro Fortführung eingeräumt. Die erstmalige Bereitstellung wird jedoch mit 100 % der jeweiligen Kosten berechnet.

* zzgl. der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer

Anlage 2: Antrag auf Nutzung kommunaler Geodaten
Anlage 3: Antrag auf weitergehende Nutzung kommunaler Geodaten
Anlage 4: Auflistung der durch Wiederverkauf mit Datenanreicherung getätigten Veräußerungen unter Nutzung der kommunalen Geodaten der Stadt Prenzlau 

 

Downloads

10.11 Entgeltordnung Geodaten (295.4 KB)

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