§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen.
§ 2 Grundsätze
Wird den Vertretern der Stadt Prenzlau vom Wirtschaftsunternehmen eine Vergütung als Aufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands gezahlt, gelten die in § 3 aufgeführten Sätze als angemessene Aufwandsentschädigung zur Abgeltung des mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwands.
§ 3 Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigungen
Soweit die Aufwandsentschädigung den Vertretern der Stadt pro Sitzung gewährt wird, gelten als angemessene Aufwandsentschädigung solche bis zur Höhe der nachfolgend aufgeführten Beträge.
Soweit die Aufwandsentschädigung den Vertretern der Stadt als zeitraumbezogene Pauschale gewährt wird (quartalsweise, jahresweise), gelten als angemessene Aufwandsentschädigung solche bis zur Höhe der nachfolgend aufgeführten Jahresbeträge.
Unternehmen | Vorsitzender /Stellvertreter | Mitglieder | ||
pro Sitzung oder | Höchstbetrag pro Jahr | pro Sitzung oder | Höchstbetrag pro Jahr | |
Stadtwerke Prenzlau GmbH sowie deren Tochtergesellschaften | 400 € | 1.600 € | 270 € | 800 € |
Wohnbau GmbH Prenzlau | ||||
Kommunale Wohnungsunternehmen Prenzlau Land GmbH | 50 € | 300 € | 30 € | 180 € |
E.ON edis AG | 300 € | 1.200 € | 250 € | 1.000 € |
§ 4 Abführung von Vergütungen
Vergütungen sind an die Stadt Prenzlau abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 hinausgehen.
Zur Überprüfung müssen die von der Stadt Prenzlau entsandten Vertreter im 1. Quartal jeden Jahres gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt Prenzlau mitteilen, wie hoch die tatsächlich erhaltene Vergütung für die Tätigkeit als Vertreter im Vorjahr war.
Die Mitteilungspflicht kann per Beschluss des entsprechenden Gremiums, in dem die Vertreter der Stadt Prenzlau ihr Mandat ausüben, auf die Geschäftsführung des jeweiligen Wirtschaftsunternehmens übertragen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Lesefassung tritt am Tage nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.