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Antrag 40-1/2009
Änderungsantrag zur DS 40/2009 "Satzung zur Beteiligung der Einwohner der Stadt Prenzlau (Einwohnerbeteiligungssatzung)"

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Drucksache 40-1/2009 (9.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2009 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau beschließt folgende Änderungen zur DS: 40/2009 (Einwohnerbeteiligungssatzung):
1. § 2 Abs. (1) wird wie folgt verändert:
a) In Satz 1 wird hinter Stadtverordnetenversammlung eingefügt: "und ihrer Ausschüsse".
b) Das Wort kurze wird gestrichen.
c) In Satz 2 wird der Stadtverordnetenversammlung gestrichen.
2. In § 2 Abs. (2) wird in Satz 3 Wortmeldungen sollen ersetzt durch "Redezeit soll".
3. § 2 Abs. (3) erhält folgende Fassung: "Die Fragen sind mündlich oder schriftlich zu beantworten. Zuständig für die Beantwortung ist der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung bzw. des jeweiligen Ausschusses.".
4. § 5 Abs. (1) erhält den der Brandenburger Kommunalverfassung entsprechenden Wortlaut: "Jeder hat das Recht sich in Angelegenheiten der Stadt mit Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Stadtverordnetenversammlung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid."

Begründung

zu 1. a) Die Kommunalversammlung verlangt die Einwohnerfragestunde auch in den Ausschüssen. Das muss in § 2 berücksichtigt werden.
zu 1. b) Da "kurze" nicht klar definiert werden kann, sollte es wegfallen.
zu 1. c) Durch die Streichung wird auch der jeweilige Ausschussvorsitzende erfasst.
zu 2. Der Betreffende soll sich nicht drei Minuten zu Wort melden, sondern nur bis zu 3 Minuten reden.
zu 3. Die Fragen sind zu beantworten. Die Zuständigkeit sollte für Fragesteller und Befragte klar erkennbar sein.
zu 4. Die Einwohner sollen sich über ihr Petitionsrecht mit dieser Einwohnerbeteiligungssatzung informieren können. Daher ist es sinnvoll, im grundsätzlichen Abs. (1) des § 5 den der Brandenburger Kommunalverfassung entsprechenden Wortlaut zu verwenden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

SPD-Fraktion

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