Anlage zur DS: 44/2009 (7.0 KB)
Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2009 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen.
Anlage:
Satzung
Den Vertretern der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands als Auslagenersatz eine Aufwandentschädigung gewährt. Diese ist so zu bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. § 97 Abs. 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestimmt, dass diese Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen an die Gemeinde abzuführen sind, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung sollen in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung festgestellt werden. Die gegenständliche "Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen" definiert die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und regelt das Verfahren zur Abführung der Vergütung.
Hauptamt