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Mitteilungsvorlage 76/2009
Haushaltssperre

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Drucksache 76/2009 (19.1 KB)

Beschlussfolge

Zur Kenntnisnahme in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2009.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.

Begründung

Inhalt der Mitteilung:
Gemäß § 82 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren, wenn es die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben erfordert. Aufgrund der Ausfälle bzw. Rückforderung von Gewerbesteuern, die nicht durch andere Einnahmen kompensiert werden können und der deshalb zu erwartenden Unterdeckung des Verwaltungshaushaltes in Höhe von ca. 1,0 bis 1,5 Mio. €, wurde gemäß § 82 Abs. 1 GO am 15.05.2009 durch den Kämmerer eine allgemeine Haushaltssperre erlassen. Diese Haushaltssperre wird solange aufrechterhalten, bis sich die Entwicklung der Einnahmen stabilisiert bzw. Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen werden können. Ausgenommen von der Haushaltssperre sind Zahlungen, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verbindlich verpflichtet ist. Ausgenommen sind weiterhin alle Haushaltsansätze, die die 775-Jahrfeier der Stadt betreffen, wobei die Fachämter zum sparsamen Einsatz der Mittel aufgefordert worden sind. Der Vermögenshaushalt wird nicht gesperrt, um einerseits die notwendigen Maßnahmen für die LAGA planmäßig umsetzen zu können und andererseits die gesamtstaatlichen Bemühungen zur Ankurbelung der Konjunktur, insbesondere auch die beabsichtigte Wirkung des Konjunkturpaketes II, nicht zu bremsen. Aufgrund der Konjunktur- und Steuerprognosen für die nächsten Jahre ist für den Verwaltungshaushalt 2010 Sorge zu tragen, dass die Ausgaben die zu erwartenden geringeren Einnahmen keinesfalls übersteigen! Das bedeutet, dass ausgabeseitig Mehrbelastungen nicht leistbar und Entnahmen aus der Rücklage für den Verwaltungshaushalt 2010 unbedingt zu vermeiden sind.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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