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Beschlussvorlage 47/2009
Überprüfung der Stadtverordneten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

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Drucksache 47/2009 (16.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 02.04.2009 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
1. eine obligatorische Überprüfung aller Stadtverordneten auf hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b StUG
und
2. der Hauptausschuss wertet die Mitteilung der Bundesbeauftragten aus und bereitet eine Empfehlung für die Stadtverordnetenversammlung vor.

Begründung

Mit Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Dezember 2006 wurden die Regelungen zur Überprüfung von Personen auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR neu gefasst. Dabei wurde die Überprüfungsmöglichkeit auf einen Personenkreis beschränkt, der besonders in der Öffentlichkeit steht, herausgehobene Positionen bekleidet oder von dem eine besondere Integrität erwartet wird. Dazu zählen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b auch die Vertreter kommunaler Körperschaften. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2011.
Bei Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften besteht keine Verpflichtung einer Überprüfung. Vielmehr handelt es sich um eine kommunalpolitische Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

Die Stadtverordnetenversammlung kann dabei zwei Arten der Überprüfung beschließen:

Zum einen eine obligatorische Überprüfung aller Stadtverordneter, d. h. auch derjenigen, die einer Überprüfung ihrer Person nicht zugestimmt haben.

Zum anderen kann sie die Stadtverordneten auffordern, sich überprüfen zu lassen, d.h. es werden nur die Stadtverordneten überprüft, die mit einer Überprüfung einverstanden sind, wobei sich hier die Frage der Sinnhaftigkeit einer nur partiellen Überprüfung stellt.

Eine qualifizierte Mehrheit ist für den Beschluss nicht erforderlich. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Kommunalverfassung, wonach Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf).

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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