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Beschlussvorlage 16/2009
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbauliche Maßnahme "Ländlicher Weg/Radweg Bahnübergang Seelübbe bis zur Ortslage Seelübbe"

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Drucksache 16/2009 (19.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 02.04.2009 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbauliche Maßnahme "Ländlicher Weg/Radweg Bahnübergang Seelübbe bis zur Ortslage Seelübbe"

Anlage:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbauliche Maßnahme "Ländlicher Weg/Radweg Bahnübergang Seelübbe bis zur Ortslage Seelübbe"
Die Anlage ist nur in Papierform vorhanden.

Begründung

In § 4 Absatz 7 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung vom 08.11.2004 ist bestimmt, dass für Anlagen, die im Absatz 2 nicht erfasst sind oder bei denen die anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen bzw. die Verteilungsregelung nicht vorteilsgerecht ist, die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen bzw. eine andere Verteilungsregelung bestimmt.
Da die Verkehrsanlage "Ländlicher Weg/Radweg Bahnübergang Seelübbe bis zur Ortslage Seelübbe" von den im Absatz 2 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Straßentypen nicht erfasst ist, muss demzufolge für diese Maßnahme eine besondere Beitragssatzung erlassen werden. Diese muss den Mindestinhalt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG aufweisen. Einziges Kriterium für die Aufteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gemeinde und die Anlieger ist der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage der Allgemeinheit einerseits sowie den Anliegern andererseits gebotene wirtschaftliche Vorteil.
Für die genannte Verkehrsanlage ist aufgrund der wahrscheinlichen Inanspruchnahme und ihrer Funktion als Teil des Uckerseerundweges von einem Anliegeranteil zwischen 5 und 10 v. H. auszugehen. Demzufolge wird in der Beitragssatzung ein Gemeindeanteil von 95 v. H. (vgl. § 4 Absatz 2) festgesetzt. Dies entspricht auch dem bereits am 26.06.2008 durch die SVV gefassten Grundsatzbeschluss (DS 89/2008). Darüber hinaus muss die Satzung bei unterschiedlichen Nutzungen eine vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes bewirken. Dies wird mit den in der beiliegenden Sondersatzung enthaltenen und sich an der aktuellen Rechtsprechung orientierenden Nutzungsfaktoren (§§ 6 und 7) gewährleistet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bauen, Stadt- und Ortsteilentwicklung

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