Abschließende Beschlussfassung im Hauptausschuss am 05.01.2009 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses wird gewählt:
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Das Verfahren zur Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden regelt § 40 (2) BbgKVerf. Demnach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses erhält.
Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Bei Stimmengleichheit nach einer Stichwahl entscheidet das Los.
Hauptamt