Abschließende Beschlussfassung im Hauptausschuss am 05.01.2009 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Zum Vorsitzenden der Hauptausschusses wird gewählt:
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Gemäß § 49 (2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wählen dieMitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden regelt § 40 (2) BbgKVerf. Demnach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses erhält.
Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Bei Stimmengleichheit nach einer Stichwahl entscheidet das Los.
Hauptamt