Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
Für die Entscheidung über die Erteilung der Teilgenehmigung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.3 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe