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Verwaltungsleistung

Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

Online beantragen

Ausführliche Beschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder

sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.

Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.

Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte

beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
  • offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  • Vermögensanlagen

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene

Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
  • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
  • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
  • Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
  • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B.  Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung 
  • Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.

Land Brandenburg:

Die Gebühren richten sich nach Tarifstelle 2.2.6.7 der Anlage 1 zur MWAEGebO.

Wie ist der Ablauf?

Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.

Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.

Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

Welche Fristen gibt es?

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 GewRZV die örtlichen Ordnungsbehörden, mithin die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

Land Brandenburg:

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlaubniserteilung kann Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Anlageberatung unmittelbar mitwirken, müssen Sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen und diese ebenfalls im Vermittlerregister eintragen lassen.

Weitere Informationen

Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Fachlich freigegeben am

23.09.2024

Gewerbewesen

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75318
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Frau Susanne Sittig
Position
SB Gewerbe / Standesamt
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75316
Bemerkung
(Standesamt)
Telefon:
03984 75318
Bemerkung
(Gewerbewesen)
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Parkplätze

Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2

Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

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