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Verwaltungsleistung

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

Wenn Sie eine Familienpflegeeinrichtung betreiben, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Formulare

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Ausführliche Beschreibung

Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Was sind die Voraussetzungen?

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen benötige ich?

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.

Wie ist der Ablauf?

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

variiert zwischen den Behörden

Welche Fristen gibt es?

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

die Straßenverkehrsbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Fachlich freigegeben am

11.08.2020

Straßenverkehrsbehörde

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75313
Telefon:
03984 75314
Fax:
03984 75390
E-Mail:
verkehrsbehoerde@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Frau Franziska Dähn
Position
SB Straßenverkehr
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75314
Fax:
03984 75390
E-Mail:
verkehrsbehoerde@prenzlau.de
Name
Frau Bianca Jangnow
Position
SB Straßenverkehr/Gewerbe
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75313
Fax:
03984 75390
E-Mail:
verkehrsbehoerde@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Parkplätze

Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2

Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

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