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Verwaltungsleistung

Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

Bestimmte Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen bzw. Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleisterinnen und Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin bzw. eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

Hinweis:

Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des verpflichteten Unternehmens abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.

Die Aufsichtsbehörde kann verpflichteten Unternehmen, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie sind Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderin oder Treuhänder und gehören nicht zugleich den unter § 2 Abs. 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen an.

Sie bedürfen keiner Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Vorschriften außerhalb des Geldwäschegesetzes.

Sie erbringen für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,

d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin oder eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben

Welche Unterlagen benötige ich?

Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person

Welche Gebühren fallen an?

keine

Wie ist der Ablauf?

Die bzw. der Verpflichtete zeigt ihre bzw. seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.

Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

ca. 2 Wochen

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder

(§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Straße:
Heinrich-Mann-Allee 107
PLZ Ort:
14473 Potsdam
Telefon:
+49 331 8660
Fax:
+49 331 8661533
E-Mail:
poststelle@mwae.brandenburg.de
E-Mail:
poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
Bemerkung
(E-Mail für verschlüsselte Nachricht)
WWW Adresse:
https://mwae.brandenburg.de

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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