direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Ausführliche Beschreibung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Ergänzung Land Brandenburg:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung des MSGIV.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

13.02.2024

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Horstweg 57
PLZ Ort:
14478 Potsdam
Adressart:
Adresse
Straße:
Postfach 90 02 36
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444
Fax:
0331 27548-1800
Bemerkung
(Fax an Email)
WWW Adresse:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

zurück Seitenanfang Seite drucken