Für die vorübergehende Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern aus Georgien und der Republik Moldau als Saisonarbeiterinnen und -arbeiter muss Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Ausländerinnen und Ausländer können eine saisonabhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des jeweiligen Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache geschlossen hat (aktuell mit Georgien und Republik Moldau). Auf dieser Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung erteilen. Die Arbeitserlaubnis kann für Einsätze in der Landwirtschaft erteilt werden.
Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.
Vermittlung von Saisonkräften
Sie können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und Republik Moldau) zu vermitteln. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus.
Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien kennen und diese beschäftigen wollen, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften. Die namentliche Anforderung von Saisonkräften aus der Republik Moldau ist erst ab 1. Januar 2023 möglich.
Damit Sie die Arbeitserlaubnis erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Saisonarbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,
Die Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
Wenn Sie eine Saisonkraft beschäftigen möchten, jedoch noch keine kennen, können Sie die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und Republik Moldau) zu vermitteln:
Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder Moldau (aus Moldau erst ab 1.1.2023) kennen und diese beschäftigen wollen, gilt für Sie folgender Verfahrensablauf:
Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis für die Saisonkraft.
Auskünfte über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, unverzüglich erteilen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe