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Verwaltungsleistung

Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Was sind die Voraussetzungen?

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Wie ist der Ablauf?

  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

  • Ihrer Krankenkasse

oder

  • der Minijobzentrale 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

23.07.2020

GKV Spitzenverband

Straße:
Reinhardtstraße 28
PLZ Ort:
10117 Berlin, Stadt
Telefon:
+49 302 062880
Fax:
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Bemerkung
(Hier finden Sie eine alphabetische Liste aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sowie die Möglichkeit zur gezielten Suche nach Bundesländern.)
WWW Adresse:
https://www.gkv-spitzenverband.de/startseite/startseite.jsp

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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