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Verwaltungsleistung

Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden

Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?

Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.

Welche Gebühren fallen an?

Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.

Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.

Wie ist der Ablauf?

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.

Welche Fristen gibt es?

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

Ihr Ansprechpunkt

  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

Rechtsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.

Hinweise

In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.

Fachlich freigegeben durch

Amt Peitz und ZV Dikom

Fachlich freigegeben am

17.09.2024

Ordnung und Sicherheit

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75311
Telefon:
03984 75312
Fax:
03984 75390
E-Mail:
ordnungsamt@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Herr Christopher Pietsch
Position
SB Ordnung und Sicherheit
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75312
Fax:
03984 75390
E-Mail:
ordnungsamt@prenzlau.de
Name
Frau Vivien Urbicht
Position
SB Ordnung und Sicherheit
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
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E-Mail:
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Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
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Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
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Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Parkplätze

Am Seeweg
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Behindertenparkplatz: 2

Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

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