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Verwaltungsleistung

Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Formulare

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.


Ausführliche Beschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Was sind die Voraussetzungen?

Welche Unterlagen benötige ich?

Welche Gebühren fallen an?

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.

Nach der Anlage 2 Nr. 2.2.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) beträgt die Gebühr zwischen 350 und 6 700 EURO.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomugv

Wie ist der Ablauf?

Die Bekanntgabe ist unter Verwendung des Antragsformulars beim Landesamt für Umwelt zu beantragen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Welche Fristen gibt es?

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Umwelt

Rechtsgrundlage(n)

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Hinweise

länderspezifischen Besonderheiten in Brandenburg:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=BB&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Fachlich freigegeben am

06.08.2020

Landesamt für Umwelt

Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach 60 10 61
PLZ Ort:
14410 Potsdam
Adressart:
Adresse
Straße:
Seeburger Chaussee 2
PLZ Ort:
14476 Potsdam
Bemerkung:
(OT Groß Glienicke)
Telefon:
033201 442-0
Fax:
033201 442-662
E-Mail:
infoline@lfu.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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