Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen dürfen, sofern sie als Hochschule staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Wenn Sie eine nicht staatliche Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Folgende Kriterien werden insbesondere geprüft:
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann positiv beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist und im Einzelnen nachgewiesen wird, dass und wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Kostenrahmen: „[Verwaltungsgebühren einschließlich Konzeptprüfung] EUR 1.500 – 40.000“
12-18 Monate
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Eine finanzielle Unterstützung durch das Land Brandenburg bei der Gründung nichtstaatlicher Hochschulen ist nicht vorgesehen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe