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Verwaltungsleistung

Spielbanken Zulassung

Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.

Formulare

  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

Ausführliche Beschreibung

Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.

Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.

Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.

Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.

Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
  • Rechtzeitige Antragstellung
  • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz

Welche Unterlagen benötige ich?

Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.

Wie ist der Ablauf?

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.

Welche Fristen gibt es?

Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22

Rechtsgrundlage(n)

Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22

Fachlich freigegeben am

04.09.2020

Ministerium des Innern und für Kommunales

Adressart:
Adresse
Straße:
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 601165
PLZ Ort:
14411 Potsdam
Telefon:
0331 866-0
Fax:
0331 293788
E-Mail:
poststelle@mik.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://mik.brandenburg.de/mik/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

Parkplätze

Behindertenparkplatz: 1

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