Schulwechsel, Verbleib, Lernanfänger, Beteiligte: zuständige und gewünschte Schule und Schulträger, glaubhafte und nachvollziehbare Gründe nach BbgSchulG (§106) und GV (§4), staatliches Schulamt
Die Formulare
Der Antrag bedarf der Schriftform.
Eine Online-Bearbeitung ist nicht möglich.
Grundschülerinnen und Grundschüler besuchen die zuständige Grundschule. Die zuständige Schule bestimmt sich aus dem Schulbezirk, in dem die Eltern/Erziehungsberechtigten leben.
Im deckungsgleichen Schulbezirk kann man zwischen den Schulen im Schulbezirk wählen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ausnahmsweise die Gestattung des Besuches einer anderen als der zuständigen Schule erfolgen.
In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern
Im Ausnahmefall können Schülerinnen und Schüler den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.
Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.
Ein wichtiger Grund liegt vor allem vor, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil
Sie können Unterlagen, die den wichtigen Grund belegen, beifügen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.
Keine genaue Zeitangabe möglich, da einerseits Stellungnahmen durch weitere zuständige Behörden eingeholt und andererseits die Prüfung der Kapazität der gewünschten Schule unter Berücksichtigung der Klassenbildung beachtet werden müssen.
Keine.
Es empfiehlt sich den Antrag so schnell als möglich zu stellen.
Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg
örtlich zuständige Schule (Grundschule/weiterführende Schule mit Grundschulteil)
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Sprechzeiten
Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe