Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind kann ein Antrag auf Durchführung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahren gestellt werden.
In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.
Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.
Der Bedarf an sonderpädagogische Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:
Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.
Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.
Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an der zugewiesenen Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
2 – 24 Monate je nach Stufe
Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.
Regional zuständiges Staatliches Schulamt
Zuständige Schule
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 32
Sprechzeiten
Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe