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Verwaltungsleistung

Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind kann ein Antrag auf Durchführung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahren gestellt werden.

Formulare

In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.


Ausführliche Beschreibung

Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

Der Bedarf an sonderpädagogische Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

  1. Lernen
  2. Sprache
  3. emotionale und soziale Entwicklung
  4. Sehen
  5. Hören
  6. körperliche und motorische Entwicklung
  7. Geistige Entwicklung
  8. Autistisches Verhalten

Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.

Was sind die Voraussetzungen?

Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.

Welche Unterlagen benötige ich?

In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.

Wie ist der Ablauf?

  • Zunächst wird ein Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beim regional zuständigen staatlichen Schulamt gestellt.
  • Das Staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
  • Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
    1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
    2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).
  • Der Förderausschuss erarbeitet anschließend eine Bildungsempfehlung.
  • Daraufhin entscheidet das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das Staatliche Schulamt über
    1. den Lernort,
    2. die Jahrgangsstufe,
    3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
    4. die Förderinhalte und
    5. soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist.

Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an der zugewiesenen Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

2 – 24 Monate je nach Stufe

Welche Fristen gibt es?

Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Regional zuständiges Staatliches Schulamt

Ihr Ansprechpunkt

Zuständige Schule

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Referat 32

Fachlich freigegeben am

09.06.2020

Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)

Straße:
Gerhard-Neumann-Str. 3
PLZ Ort:
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 5210-400
Fax:
0335 5210-411
E-Mail:
poststelle.ff@schulaemter.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://schulaemter.brandenburg.de/staatliche-schulaemter.html

Öffnungszeiten

Sprechzeiten

Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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