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Verwaltungsleistung

Religionsunterricht Abmeldung

Antrag zur Abmeldung vom Unterricht im Pflichtfach L-E-R. Die Abmeldung kann nur wegen der Teilnahme

- am Religionsunterricht oder

- am Unterricht Humanistische Lebenskunde

erfolgen. Die Teilnahme muss nachgewiesen werden.

Formulare

Schriftformerfordernis wegen Bezug zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht

persönliches Erscheinen nicht erforderlich

Vertrauensniveau hoch wg. Bezug zum Individualdatenschutz (Religionszugehörigkeit)


Ausführliche Beschreibung

Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) verpflichtendes (man sagt auch: ordentliches oder obligatorisches) Unterrichtsfach. In allen anderen Bundesländern ist das anders.

Schülerinnen oder Schüler vom L-E-R - Unterricht abgemeldet werden, wenn sie den Religionsunterricht der evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums oder den Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes besuchen.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Schülerin oder der Schüler diesen Unterricht besucht.

Der Antrag wird am Schuljahresende für das folgende Schuljahr gestellt. Religionsmündige (ab vollendetem 14. Lebensjahr) stellen den Antrag eigenverantwortlich.

Was sind die Voraussetzungen?

Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;

Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten

Welche Unterlagen benötige ich?

Nachweis der Teilnahme

- am evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, schlesische Oberlausitz (EKBO) oder

- am katholischen Religionsunterricht des Erzbistums Berlin, des Bistums Magdeburg oder des Bistums Görlitz oder

- am Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes.

Wie ist der Ablauf?

Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;

Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten

Wie lange dauert die Bearbeitung?

kurzfristig

Welche Fristen gibt es?

zum Ende des Schuljahres (für das darauffolgende Schuljahr)

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Die besuchte Schule.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

Gilt nur im Land Brandendburg.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Referat 32

Fachlich freigegeben am

09.06.2020

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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