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Verwaltungsleistung

Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

Bei Nachweis erforderlicher Voraussetzungen, können Sie einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der bautechnisch Nachweisberechtigten stellen.

Formulare

Formular: Antragsformulare für die Eintragung in die gemeinsame Liste der Nachweisberechtigten nach § 66 Absatz 2 Satz 1 BbgBO vom 19. Mai 2016 finden Sie unter https://www.bbik.de/anerkennung-zulassung/nachweisberechtigte-brandschutz-und-tragwerksplaner/

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich. Ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung vom 19.05.2016 – veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 14 vom 20.05.2016 – ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen (§ 66 Abs. 1 BbgBO – Bautechnische Nachweise). In der Regel schließt die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Abweichend hierzu muss allerdings für die in § 66 Abs. 2 genannten Bauvorhaben sowohl der Nachweis für Standsicherheit als auch der Nachweis für Brandschutz von einer Person erstellt werden, die die in § 66 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in die entsprechende Liste eingetragen ist. Die Listen zur Eintragung der Nachweisberechtigung für Tragwerksplanung und Brandschutz werden gemäß § 66 Abs. 5 BbgBO von der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer gemeinsam geführt. Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer und bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführt

Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Architektinnen sowie Bauingenieure und Bauingenieurinnen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung ist mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich zu beantragen.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind:

  • berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
    Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner und Brandschutzplanerinnen sind:
  • Ingenieurausbildung im Bereich Hochbau oder adäquat
  • oder / und brandschutzspezifische Ausbildung wie z.B. Sachverständiger oder Sachverständige für Brandschutz, Master für Brandschutz, Fachplaner oder Fachplanerin für Brandschutz, Bachelor für Gefahrenabwehr
  • Mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung mindestens der Gebäudeklasse 4 oder Sonderbauten

Welche Unterlagen benötige ich?

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Zeugnis über den Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens,
  • Unterlagen über eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Tragwerksplanung von mindestens drei Jahren,
  • Referenzliste mit eigenen Tragwerksplanungen,
  • drei eigenhändig erarbeitete Tragwerksplanungen,
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate),
  • tabellarischer Lebenslauf.

Dem Antrag auf Eintragung als Brandschutzplaner oder Brandschutzplanerin sind folgende sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • beglaubigte Kopie der Urkunde des Ingenieurabschlusses
  • (beglaubigte) Kopie des Zeugnisses
  • Lebenslauf / beruflicher Werdegang, ggf. Tätigkeitsbestätigung im Bereich Brandschutz
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate, Mindestdeckungssummer §10 BgbIngG
  • Nachweis der Fachkunde über:
    • Gemäß Antragsformular
    • drei ausgewählte Brandschutzkonzepte Gebäudeklasse 4,5 oder Sonderbauten

Bei Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieur- oder Architektenkammer:

  • Nachweis der Mitgliedschaft mittels aktueller Bescheinigung
  • Ggf. Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Ggf. brandschutzspezifische Aus- / Fortbildungsnachweise

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für Kammermitglieder bei erstmaliger Eintragung als Nachweisberechtigter oder Nachweisberechtigte: 150 EUR

Eintragungsgebühr ohne eine Kammermitgliedschaft: 500 EUR

Wie ist der Ablauf?

Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
  • Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).
  • Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

ca. 4 Monate

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Brandenburgische Ingenieurkammer

Straße:
Schlaatzweg 1
PLZ Ort:
14473 Potsdam
Telefon:
+49 331 74318-0
Fax:
+49 331 74318-30
E-Mail:
info@bbik.de
WWW Adresse:
https://www.bbik.de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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