Sie können finanzielle Hilfe für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum erhalten, wenn Ihre Eltern nicht viel verdienen oder wenn Sie bereits eine Weile gearbeitet haben. Diese Hilfe nennt man BAföG.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.
Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
Die Förderung BAföG erhalten Sie zur Finanzierung
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie neben der finanziellen Bedürftigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung in der Regel als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Als Schülerinnen und Schüler an Höheren Fachschulen erhalten Sie Förderung in monatlichen Auszahlungsraten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können.
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:
Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit zum Beispiel ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung Ihres BAföG-Bedarfs nicht berücksichtigt.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das für angestellte Personen das Bruttoeinkommen abzüglich der
Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die
Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse sofort schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel,
Es fallen keine Kosten an.
Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid per Post mitgeteilt.
Es gibt keine Frist. BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn des Monats bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Sie müssen jede Änderung der wirtschaftlichen Lage von Ihnen oder Ihrer Familie sofort schriftlich mitteilen.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sachlich zuständig sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke des Landes Brandenburg. Sie führen die Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Absätze 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung am Ort der Ausbildungsstätte
Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Auszubildenden
Es gibt folgende Hinweise:
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe