Im gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen haben Sie einige Anzeigepflichten gegenüber dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, sofern es sich nicht um wenig gefährliche Produkte wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk handelt.
Darüber hinaus müssen Sie Folgendes dem LAVG anzeigen:
Anzeigepflichtig sind Sie auch, wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen wollen.
keine
Tätigkeiten im Rahmen des gewerblichen Umgangs mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen zeigen Sie schriftlich, gegebenenfalls auch online an:
Schriftlich:
Online (bei Verkauf von Kleinst- und Klein-Feuerwerk):
Anzeigefrist:
Vorliegen beim LAVG
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe