Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen wollen, zeigen Sie dies bei der dort zuständigen Ordnungsbehörde an.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz
In der Anzeige führen Sie auf:
Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
keine
Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:
Anzeigefrist:
örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Horstweg 57
14478 Potsdam
Fax: 0331 864335
Tel.: 0331 86830
E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Mo: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Di: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr |
Mi: | geschlossen |
Do: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr |
Fr: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2
Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1