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Verwaltungsleistung

Approbation Ärztin oder Arzt aus Drittstaaten Erteilung

Die Approbation als Ärztin/Arzt mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Formulare

Formular: Antrag auf Erteilung der Approbation und einer Erlaubnis zur befristeten Ausübung des Berufs mit einer Ausbildung in einem Drittland

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Die Approbation wird Ihnen vom LAVG erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.  

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus einem Drittstaat.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Arzt und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Welche Unterlagen benötige ich?

§ 39 Abs. 1 ÄApprO

  • kurz gefasster Lebenslauf
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis nicht älter als 1 Monat
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als 1 Monat
  • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

  § 3 Abs. 6 BÄO

  • Identitätsnachweis
    • tabellarische Aufstellung der
      absolvierten Ausbildungsgänge und
      der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden
    Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung
    • im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
      eine Bescheinigung über die
      Berechtigung zur Berufsausübung
      im Herkunftsstaat und Unterlagen,
      die geeignet sind darzulegen, im
      Inland den ärztlichen Beruf ausüben
      zu wollen
  • Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate
  • Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten
    Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • in Fällen des Absatz 2 (keine automatische Anerkennung) oder Absatz 3 (Drittstaat) zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
    Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der ÄApprO geregelt ist
  • gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO: 
    Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der
      betreffenden Einrichtung von der
      Ausbildungseinrichtung des
      Ausstellungsmitgliedstaats
      offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte
      Ausbildungsnachweis dem
      entspricht, der verliehen worden 
      wäre, wenn der Ausbildungsgang
      vollständig im 
      Ausstellungsmitgliedstaat
      absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
      dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Wie ist der Ablauf?

Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus einem Drittstaat beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Das LAVG kann die Approbation nur erteilen, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Das LAVG vergleicht inhaltlich Ihre Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
  • Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
  • Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.  
  • Dann erhalten Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.
  • Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
  • Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
  • Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Das LAVG bietet ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.
  • Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Kenntnisprüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, haben Sie eine Kenntnisprüfung abzulegen.
  • Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland.
  • Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und einem praktischen Teil.
  • Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
  • Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

  • LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
  • Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern

Welche Fristen gibt es?

keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ihr Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. 0331- 8683821

Fax. 0331- 8683826

E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de

Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111


Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

  • Nachweis der Sprachkenntnisse
    Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) wird keine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt.

     
  • Berufserlaubnis
    In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie maximal 2 Jahre als Ärztin oder Arzt auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (GER) nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Es kann sein, dass Sie nur eingeschränkt arbeiten dürfen. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation. 

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Fachlich freigegeben am

02.10.2019

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

Adressart:
Adresse
Straße:
Großbeerenstraße 181-183
PLZ Ort:
14482 Potsdam
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach 90 0236
PLZ Ort:
14438 Potsdam
Telefon:
0331 8683-801
Fax:
0331 8683-809
E-Mail:
gesundheit.office@lavg.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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