Die Approbation als Ärztin/Arzt mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Die Approbation wird Ihnen vom LAVG erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
§ 39 Abs. 1 ÄApprO
§ 3 Abs. 6 BÄO
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus einem Drittstaat beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Prüfung der Gleichwertigkeit
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Kenntnisprüfung
keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe