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Verwaltungsleistung

Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung

Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO wird Ihnen erteilt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Formulare

Ausführliche Beschreibung

  • Die Handwerksordnung (HwO) sieht neben dem Meisterbrief noch verschiedene andere Qualifikationsnachweise für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Hierzu zählen auch die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 und 9 HwO.
  • Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Unzumutbar ist die Ablegung der Meisterprüfung beispielsweise:
  • bei einem Alter ab 47 Jahren,
  • beim Vorliegen hochwertiger Qualifikationen,
  • bei der besonders günstigen Möglichkeit einer Betriebsübernahme,
  • bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen,
  • bei Wartezeiten über 2 Jahre zur Ablegung der Meisterprüfung,
  • bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
  • bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten.
  • Die Ausnahmebewilligung kann ggf. befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
     
  • Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. den Vorschriften der EU/EWR HwV erhält, wer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und über die erforderliche Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Nachweis der im Heimatland erworbenen Fähigkeiten kann durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes erbracht werden. Unter Umständen kann die Handwerkskammer vor Erteilung der Ausnahmebewilligung Ausgleichsmaßnahmen anordnen.

Was sind die Voraussetzungen?

Ausnahmefall
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

Nachweis der zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Vorlage der Originalunterlagen oder beglaubigter Kopien

bei § 9 HwO zusätzlich:

  • EU-Bescheinigung als beglaubigte Kopie
  • eine deutsche Übersetzung als beglaubigte Kopie
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Lichtbildausweis)
  • eine deutsche Korrespondenzanschrift

Welche Gebühren fallen an?

  • für die Ausnahmebewilligung 250 - 280 EUR
  • Eintragung in die Handwerksrolle ab 65 EUR

Wie ist der Ablauf?

Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden erteilt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Unverzüglich nach Vorliegen aller Nachweise

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Sachlich: Handwerkskammer, § 124b HwO i. V. m. § 1 der Verord-nung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 33], S.586) geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 87])

Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG

Handwerkskammer Potsdam

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

02.10.2019

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Straße:
Bahnhofsstraße 12
PLZ Ort:
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 5619-0
Fax:
0335 5350-11
E-Mail:
info@hwk-ff.de
WWW Adresse:
https://www.hwk-ff.de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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