Die Höhe Ihres Elterngelds wird durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet und orientiert sich an verschiedenen Faktoren.
Ergänzung Land Brandenburg:
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Dieser beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300,00 EUR monatlich.
Je nachdem, ob Sie vor der Geburt angestellt oder selbständig tätig waren, orientiert sich die Berechnung Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens an unterschiedlichen Zeiträumen (Bemessungszeitraum).
Der Bemessungszeitraum ist
Unberücksichtigt bleiben Monate
Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.
Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.
Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.
Höhe des Basiselterngeldes:
Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300.00 EUR und maximal 1.800 EUR.
Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:
Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.
Höhe des ElterngeldPlus:
Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Sie erhalten also doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:
Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Online-Elterngeld-Rechner auf dem Familienportal des Bundes nutzen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Sie können Elterngeld beantragen, wenn Sie
Sie können den Antrag auf Elterngeld erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Es fallen keine Kosten an.
Ergänzung Land Brandenburg:
Elterngeld beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Antragsformular:
Ergänzung Land Brandenburg:
Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
regionale Elterngeldstelle
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.
Landkreise, die kreisfreien Städte Potsdam, Frankfurt/Oder, Brandenburg/Havel und die Stadt Schwedt/Oder
Beispiel:
Stadt Potsdam – Elterngeldstelle
Beratung, Antrags- und Unterlagenabgabe zum Elterngeld:
Am Palais Lichtenau 3
14469 Potsdam
Postadresse: Postfach, 14461 Potsdam
Fax: +49 331 289-842249
E-Mail: Bundeselterngeld@Rathaus.Potsdam.de
Sprechzeiten:
Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Die Elterngeldanträge nebst Anlagen können darüber hinaus persönlich im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam, Stadthaus Friedrich-Ebert-Str. 79/81 abgegeben werden.
Öffnungszeiten Bürgerservicecenter:
Mo. 10:00 – 18:00 Uhr
Di. 08:00 – 18:00 Uhr
Mi. 08:00 – 18:00 Uhr
Do. 08:00 – 18:00 Uhr
Fr. 08:00 – 14:00 Uhr
Sa. 08:00 – 12:00 Uhr
Telefonsprechzeiten der Elterngeldstelle:
Mo. 09:00 – 10:00 Uhr
Mi. 09:00 – 10:00 Uhr
Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe