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Formulare und Rechtsgrundlagen

Hier können Sie die Anträge zum Downloaden finden:

Satzung des Prenzlauer Städtepartnerschaftsvereins

Beitragsordnung des Prenzlauer Städtepartnerschaftsvereins

Antrag auf Mitgliedschaft

Antrag auf finanzielle Förderung

Verwendungsnachweis der finanziellen Förderung

Satzung des Prenzlauer Städtepartnerschaftsvereins e.V.

§ 1
Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Prenzlauer Städtepartnerschaftsverein“ und ist im Vereinsregister mit der Nummer VR 2886-NP eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 17291 Prenzlau, Am Steintor 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Vereinszweck wird insbesondere im Rahmen der Städtepartnerschaften verwirklicht durch:
- die Förderung von Kontakten, möglichst vieler Bevölkerungsgruppen auf den Gebieten
- die Unterstützung des Kinder- und Jugendaustausches;
- die Unterstützung und Durchführung von Projekten, Vorhaben und Begegnungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Davon unberührt bleibt die Erstattung von Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Prenzlau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Ebenso können juristische Personen und Vereine Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstand.
Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragssteller innerhalb eines Monats ab Zugang des mit Gründen zu versehenden Ablehnungsbescheides schriftlich vom Vorstand verlangen, dass der Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss wirksam. Mit dem schriftlichen Antrag wird gleichzeitig die Satzung des Vereins anerkannt.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein,
  3. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Vereinen mit deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat und aus wichtigem Grund, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftliche eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden bestätigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so besteht die Mitgliedschaft auch weiterhin.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren jährliche Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern zusammen:
der/dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter sowie den beiden anderen Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch die/den Vorstandsvorsitzende/n und den 1. Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1.Stellvertreter nur bei Verhinderung der/des Vereinsvorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

§ 8
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erhält der Vorstand das Recht, einen Nachfolger in den Vorstand zu berufen. Dieser Nachfolger ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen.
Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes

Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per E-Mail, Fax oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorstandsvorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung der erste stellvertretende Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Vorsitzende. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr einschließlich der Buchführung, Erstellung des Jahres- und Finanzberichtes; Projektmanagement, Bearbeitung und Abrechnung von Förderungen;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind bindend.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der zeitweiligen Berufung § 8 Abs.2;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen Ablehnung des Aufnahmevertrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen Ladungsfrist einberufen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann diese bis auf 1 Woche verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.p>

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Der/Die Protokollführin wird vom/von Versammlungsleiter/in bestimmt. Zum/zur Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen können durch Stimmzettel oder, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben vollzogen werden. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein 2. Wahlgang vorzunehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom/von Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine 2. Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
Über die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur dann verhandelt werden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht. 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen oder wenn eine solche Versammlung von wenigstens 10% stimmberechtigter Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15
Rechnungsprüfungen

Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch eine/n nicht dem Verein angehörenden Rechnungsprüfer/in und ein von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr zu bestimmendes Vereinsmitglied, das nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Der/die Rechnungsprüfer/in und das beauftragte Vereinsmitglied haben einmal im Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung das Prüfergebnis mitzuteilen.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Mit dem Vereinsvermögen wird entsprechend § 2 Abs. 6 verfahren.

Die vorstehende Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.06.2020 beschlossen.

 

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