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Status „Sanierungsgebiet“ aufgehoben – Vorgaben gibt es aber auch weiterhin

25.05.2022

Prenzlau (spz). Es ist eine echte Erfolgsgeschichte der Stadt Prenzlau: das von der Straße an der Schnelle bis zum Sternberg-Quartier reichende Sanierungsgebiet.  Seit 1991 wurden in dem 39,4 Hektar großen Gebiet in beträchtlichem Umfang Gebäude, Straßen, Plätze und Grünräume saniert. „Es wurden rund 17 Millionen Euro an Städtebaufördermitteln eingesetzt. Dank der Förderung durch Bund, Land und Stadt wurden auch die Eigentümerinnen und Eigentümer ermutigt, Sanierungen an ihren Häusern durchzuführen. Diese reichten von der Erneuerung der Fenster über neue Dacheindeckungen bis hin zu Kernsanierungen und Neubauten“, so Dr. Andreas Heinrich, Zweiter Beigeordneter der Stadt Prenzlau. Er erläutert: „Das Sanierungsverfahren ist kein unbefristeter Vorgang und die Sanierung ist erfolgreich durchgeführt. Die Stadtverordnetenversammlung hat deshalb in Ihrer Sitzung am im Dezember 2021 die Satzung der Stadt Prenzlau über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ‚Sanierungsgebiet I Prenzlau‘ zum 31.12.2021 beschlossen.“

Die Aufhebung der Sanierungssatzung hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auf der Grundlage des Baugesetzbuches an den Kosten und Aufwendungen der Sanierung in Form eines Ausgleichsbetrages zu beteiligen sind. „Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist die durch die Sanierung bedingte Bodenwerterhöhung eines Grundstückes. Die sanierungswertbedingte Bodenwerterhöhung besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, also dem Anfangswert, und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Durchführung der Sanierung ergibt – dem Endwert“, erläutert Sylke Köhler, aus dem Amt für Stadt- und Ortsteilentwicklung.

Bereits 2008 wurde dafür ein Anfangs- und Endwertgutachten erstellt, das nun nochmals aktualisiert wurde. „Der Ausgleichsbetrag wird in der Regel fällig, nachdem die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet aufgehoben worden ist. Es gab aber auch Ausnahmen. Denn mit zahlreichen Grundstückseigentümern konnten bereits im Vorfeld freiwillige Ablösungen des Ausgleichsbetrages durch Abschluss einer Ablösevereinbarung getroffen werden.“

Für jene Grundstücke, für die keine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt Prenzlau abgeschlossen wurde, geht den betroffenen Grundstückseigentümern nun eine Anhörung zu. Nach angemessener Frist folgt der Beitragsbescheid. Die Zahlung ist dann innerhalb eines Monats fällig. Widerspruch und Klage haben in diesem Falle keine aufschiebende Wirkung.

Das Grundbuchamt hat bereits auf Antrag der Stadtverwaltung die Sanierungsvermerke aus den Grundbüchern löschen zu lassen. „Das bedeutet aber nicht, dass damit auch die Auflagen aus der Gestaltungssatzung und die Klarstellungssatzung für die Teilbereiche ‚An der Schnelle‘ und ‚Neustadt‘ nicht mehr gelten. Außerdem behält die Erhaltungssatzung für die Straße ‚An der Schnelle‘ Gültigkeit“, so Heinrich.

So würden die mit Einsatz öffentlicher und privater Mittel verfolgten Ziele dauerhaft gesichert und es gibt auch ohne die Fortwirkung des besonderen Städtebaurechts einen ausreichenden Rechtsrahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen. „Das heißt, dass auch künftig beispielsweise eine Genehmigungspflicht zur Änderung der Fassadenfarbe oder zur Anbringung einer Werbeanlage besteht. Deshalb empfehlen wir, sich vor Durchführung einer Maßnahme im Geltungsbereich der benannten Satzungen mit der Stadt Prenzlau abzustimmen.“

 

Ansprechpartner:

Herr Dr. Andreas Heinrich
Geschäftsbereich 2. Beigeordneter
2. Beigeordneter

Kategorie:

Bauen und Stadtentwicklung
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