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Notbetreuung konkretisiert

21.12.2020

Prenzlau (spz). Die Staatskanzlei des Landes Brandenburg hat in einer Pressemitteilung die Präzisierung der Eindämmungsverordnung hinsichtlich des Anspruchs auf Notbetreuung für Kinder in Schulen und Horten vorgenommen. Ab dem 4. Januar, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“.

Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem entsprechenden Anspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. Die Notbetreuung am Nachmittag erfolgt für Hortkinder im Hort. Voraussetzung ist, dass die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen und dieser bewilligt wird. Ein Anspruch auf Betreuung besteht für Kinder, bei denen beide Elternteile in genau definierten kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind.

Danach haben Eltern, die in folgenden Berufsgruppen tätig sind, einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder: Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter, Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten, Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr, Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind, Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzel-handels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen, Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung), Beschäftigte in der Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind sowie in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Weiterhin haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Anträge zur Betreuung werden im jeweiligen Hort geprüft. „Die Antragsformulare kann man sich auf der Homepage der Stadt herunterladen oder sich direkt im Hort aushändigen lassen“, informiert Anke Kehn, Leiterin des Amtes für Bildung, Sport und Soziales der Stadt Prenzlau. Für Kinder, die Schule und Hort besuchen, ist der Antrag beim Hort zu stellen. Die Bestätigung des Anspruchs zur Notbetreuung gilt dann für Schule und Hort.

 

Ansprechpartner:

Frau A. Kehn
Amt für Bildung, Sport und Soziales
Amtsleiterin

Kategorie:

Bildung und Soziales
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