öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2009 vom 02.10.2009, Seite 5
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung des Friedhofes „Waldruhestätte
Kleine Heide Prenzlau“ vom 09.03.2018 (Waldruhestättesatzung)
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2018 vom 24.03.2018, Seite 4
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Lage
§ 3 - Friedhofszweck
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Allgemeines Verhalten
§ 7 - Bestattungsunternehmen
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 - Anmeldung zur Bestattung
§ 9 - Urnen
§ 10 - Beisetzungen
§ 11 - Ausheben der Urnenlöcher
§12 - Ruhezeit
§13 - Umbettungen
§14 - Trauerfeiern
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 - Allgemeine Vorschriften
§ 16 - Nutzungsrechte
§ 17 - Baumgrabstätten
§ 18 - Familienbaumgrabstätten
§ 19 - Dokumentation
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 21 - Pflege der Grabstellen
VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 22 - Haftung
§ 23 - Kosten
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten
§ 25 - Inkrafttreten
Auf der Grundlage von § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKV) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in ihrer Sitzung am 17.09.2009 folgende Satzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den von der Stadt Prenzlau betriebenen und verwalteten Friedhof „Waldruhestätte Kleine Heide Prenzlau", nachfolgend Waldruhestätte genannt.
(2) Die Stadt Prenzlau betreibt das Grundstück als Beisetzungsstätte.
(3) Eigentümer des Grundstücks der Waldruhestätte ist die Stadt Prenzlau.
(4) Die Waldruhestätte unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Waldruhestätte befindet sich auf dem Territorium des Erholungsgebietes Kleine Heide. Sie umfasst eine Teilfläche von 4,4 Hektar des Flurstückes 6 der Flur 22 in der Gemarkung Prenzlau. Nördlich grenzt sie im Abstand von 100 m an die B 109, östlich an einen unbefestigten Weg in Richtung Charlottenhöhe, südlich an eine landwirtschaftliche Nutzfläche und westlich an einen Forstwirtschafts-/Wanderweg. Die beiliegende Karte ist Bestandteil dieser Satzung. (Anlage 1)
(2) Die Umfriedung ist naturbelassen. Die Waldruhestätte ist durch liegende Baumstämme umfriedet. Die äußere Grenze der Waldruhestätte ist zusätzlich durch in einem Abstand von 50 m stehenden Schildern mit der Aufschrift „Waldruhestätte Kleine Heide Prenzlau" gekennzeichnet. Im Eingangsbereich wird der Waldbesucher mittels einer 1 x 1 m großen Tafel über die Nutzungsform des benannten Waldstückes informiert.
(3) Die öffentliche Zuwegung zum Parkplatz der Waldruhestätte, der sich auf einer Teilfläche des Flurstücks 6 der Flur 22 befindet, verläuft über den östlich angrenzenden unbefestigten Privatweg nach Charlottenhöhe in der Flur 23, Flurstück 18. Das Geh- und Fahrrecht für die Öffentlichkeit ist grundbuchlich gesichert.
Die Waldruhestätte ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bestattung von Personen mit beliebigem Wohnsitz. Das Baumkataster der Waldruhestätte ergibt sich aus dem in der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau, Friedhofstraße 38, ausliegenden Plan.
(1) Die Waldruhestätte, Teile der Waldruhestätte und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht zudem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Entwidmung wird die Fläche der Waldruhestätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit keiner anderen Bestimmung oder Nutzung übergeben.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Das Betreten der Waldruhestätte ist jederzeit gestattet.
(2) Die Friedhofs- oder Forstverwaltung der Stadt Prenzlau kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht insgesamt oder für Teilflächen einschränken oder vorübergehend versagen. Das allgemeine Betretungsrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt hiervon unberührt.
(1) Jeder hat sich auf der Waldruhestätte der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Das Betreten der Fläche ist auf eigene Gefahr gestattet. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und des Forstpersonals der Stadt Prenzlau sind zu befolgen.
(2) Auf der Waldruhestätte ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Waldruhestätte Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Friedhofs- und Forstfahrzeuge der Stadt Prenzlau, Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste, anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Tätigkeiten auszuführen,
d) der Waldruhestätte und deren Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Druckschriften zu verteilen,
g) zu lagern bzw. zu zelten,
h) zu rauchen,
i) das Freilassen von Hunden. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
j) die Grabgestaltung jeglicher Art entsprechend §§ 20 und 21, insbesondere das Aufstellen von Kerzen und / oder Grabschmuck.
Die Friedhofsverwaltung oder Forstverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen für die Buchstaben a) bis i) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau. Diese ist mindestens eine Woche vorher zu beantragen.
(1) Gewerbliche Arbeiten in der Waldruhestätte dürfen nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung oder der Waldbewirtschaftung stattfinden.
(2) Bestattungsarbeiten auf der Waldruhestätte bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Antrag auf Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofs- oder Forstpersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre bei bestehendem Interesse bei der Friedhofsverwaltung neu zu beantragen.
(4) Die Bestattungsunternehmen und ihre Bediensteten haben die Waldruhestättesatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Bestattungsunternehmen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf der Waldruhestätte schuldhaft verursachen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf der Waldruhestätte nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeitsplatzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Bestattungsunternehmen dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle lagern und die aufgestellten städtischen Abfallbehälter nicht benutzen.
(6) Den Bestattungsunternehmen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, wird die Friedhofsverwaltung die Zulassung schriftlich auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Einäscherungsurkunde vom Krematorium beizufügen und der Urnenzersetzungsnachweis des Herstellers. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Familienbaumgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest. Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen entsprechend der jeweils gültigen Friedhofssatzung für den Städtischen Friedhof Prenzlau in einer Urnenreihengrabstätte auf dem städtischen Friedhof Prenzlau beigesetzt.
Zur Beisetzung sind nur Urnen zugelassen. Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Die Urnen müssen innerhalb von 3 Jahren biologisch abbaubar sein. Hierzu ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung ein entsprechender Nachweis des Herstellers zu erbringen.
(1) Beisetzungen sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Beisetzung von Mitarbeitern der städtischen Forst- oder der städtischen Friedhofsverwaltung durchgeführt werden.
(2) Es ist unzulässig, die B109 mit Urnen zu überqueren.
(3) Bestattungsbäume sind durch eine Registriernummer sichtbar gekennzeichnet.
(1) Urnenlöcher dürfen nur geöffnet werden, sofern sie mindestens einen Meter von der Umfriedung entfernt sind.
(2) Beim Öffnen der Urnenlöcher wird das Erscheinungsbild des Waldes beibehalten. Der natürliche Charakter der Bäume wird belassen.
(3) Die Urnenlöcher werden von der Friedhofsverwaltung, der Forstverwaltung oder den von ihr beauftragten Dritten ohne Beschädigung der Baumwurzeln ausgehoben. Das Verschließen obliegt dem die Beisetzung Durchführenden. Wird die Beisetzung von Mitarbeitern der städtischen Forst- oder der städtischen Friedhofsverwaltung durchgeführt, so wird zusätzlich ein Entgelt für das Verschließen des Urnenloches gemäß Anlage 2, Position 2.2 erhoben.
(4) Die Tiefe der einzelnen Urnenlöcher beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Ein Grabhügel wird nicht gefertigt.
(5) Die Urnen werden in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern vom Baumstamm (Baumkronenbereich) beigesetzt.
Die Ruhezeit für Aschenbestattungen beträgt 20 Jahre.
Umbettungen aus der Waldruhestätte sind unzulässig.
(1) Die Durchführung der Trauerfeier in einer Trauerhalle der Stadt Prenzlau regelt sich nach der jeweils gültigen Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung).
(2) Trauerfeiern in der Waldruhestätte dürfen am Grabe abgehalten werden. Die Trauerfeier soll nicht länger als 45 Minuten andauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau.
IV. GRABSTÄTTEN
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Prenzlau. An ihnen können Rechte in der Regel nur im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ausnahmen hierzu müssen schriftlich in der Friedhofsverwaltung beantragt werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabstättenformen werden unterschieden in:
a) Baumgrabstätten
b) Familienbaum
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Grab wird mit der Baumnummer auf der Graburkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Graburkunde erfolgt nach Zahlung des fälligen privatrechtlichen Entgeltes.
(1) An Baumgrabstätten sowie an Familiengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 99 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übertragung des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 Satz 3 übertragen.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in seiner Familienbaumgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht entsprechend § 16 dieser Satzung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) In jeder Baumgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Weitere Beisetzungen während der Nutzungszeit sind unzulässig.
(3) An einem Baum sind maximal 10 Baumgrabstätten möglich.
(1) Familienbäume sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht entsprechend § 16 dieser Satzung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Ein Familienbaum umfasst den gesamten Baum. An einem Familienbaum können unter Beachtung der Ruhezeit/Nutzungszeit maximal 10 Urnen beigesetzt werden.
Die Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau führt ein Register der veräußerten Nutzungsrechte an Grabstätten und der in der Waldruhestätte beigesetzten Personen. Dieses Register enthält Angaben zum Zeitpunkt der Beisetzung und Angaben zur Grabstelle.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
(1) Die Bäume der Waldruhestätte, insbesondere die Bäume, an denen Beisetzungen stattfanden oder Beisetzungen möglich sind, sollen in ihrem natürlichen Charakter belassen werden. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(2) Gestaltungen jeglicher Art sind in der Waldruhestätte dauerhaft untersagt. Insbesondere ist nicht gestattet:
(3) Grabgestaltungen jeglicher Art werden von der Friedhofs- bzw. Forstverwaltung der Stadt Prenzlau entschädigungslos entfernt.
(4) Von der Friedhofsverwaltung ausgewählte Bäume erhalten aus Gründen der besseren Orientierung eine Registriernummer.
(1) Die Waldruhestätte ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist unzulässig.
(2) Die Stadt Prenzlau oder ein von der Stadt Prenzlau beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bäumen vornehmen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung der Bäume geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht von der Stadt Prenzlau beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(4) Notwendige Ersatzpflanzungen für die in der Waldruhestätte registrierten Bäume sind durch von der Stadt Prenzlau beauftragte Dritte vorzunehmen.
VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
(1) Die Stadt Prenzlau haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte, durch Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen oder durch Tiere entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten der Waldruhestätte gemäß den geltenden waldund forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr.
(1) Für die Nutzung der Waldruhestätte werden privatrechtliche Entgelte erhoben, die das Entgelt für die Grabstelle, das Öffnen und Schließen des Urnenloches und das Erstellen der Nutzungsrechtsurkunde beinhalten.
(2) Die privatrechtlichen Entgelte richten sich nach der jeweils geltenden Fassung der Entgeltordnung zur „Waldruhestätte Kleine Heide Prenzlau". (Anlage 2)
(3) Zur Zahlung des privatrechtlichen Entgeltes ist derjenige verpflichtet, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Waldruhestätte erwirbt oder sonstige Leistungen der Friedhofs- oder Forstverwaltung bezüglich der Waldruhestätte in Anspruch nimmt.
(4) Das privatrechtliche Entgelt ist vor Inanspruchnahme der Leistungen, jedoch frühestens nach Rechnungslegung fällig. Eine Verzinsung eingezahlter Entgelte erfolgt nicht.
(1) Mit Bußgeld kann gem. § 3 Abs. 2 der BbgKVerf belegt werden, wer vorsätzlich 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde der Waldruhestätte entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofs- oder Forstpersonals nicht befolgt, 2. entgegen § 6 Abs. 2
a. die Waldruhestätte mit Fahrzeugen aller Art , ausgenommen Friedhofs- und Forstfahrzeuge der Stadt Prenzlau, Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Tätigkeiten ausführt,
d. den Friedhof und seine Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
e. Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f. Druckschriften verteilt,
g. lagert oder zeltet,
h. raucht*,
i. Hunde freilässt*, deren Kontakt zu Grabstätten zulässt, bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt.
j. Grabstellen entgegen §§ 20 und 21 gestaltet
3. entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.
(3) Die mit (*) gekennzeichneten Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Landeswaldgesetz in der jeweils geltenden Fassung durch die untere Forstbehörde geahndet und bleiben von dieser Satzung unberührt.
Die vorstehende Lesefassung ist mit ihrer o. g. Bekanntmachung seit dem 03.10.2009 in Kraft.
1. Verkauf von Nutzungsrechten
1.1 Einzelgrabstelle...................................................................................700,00 €
1.2 Familienbaum...................................................................................3.500,00 €
2. Herstellen der Grabstelle
2.1 Öffnen des Urnenloche.........................................................................80,00 €
2.2 Verschließen des Urnenloches (durch Mitarbeiter der
städtischen Forst- oder Friedhofsverwaltung)......................................20,00 €
3. Dienstleistungen für Bestattungen
3.1 Ausstellung der Nutzungsrechtsurkunde inklusive Porto .......................14,00 €
3.2 Trägerleistungen (durch Mitarbeiter des
städtischen Forst- oder Friedhofsverwaltung)........................................32,00 €