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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)

- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2006 vom 05.07.2006, Seite 13
- geändert durch 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung)
- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 16
- geändert durch 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung)
- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 7

§ 1 Gebührengegenstand

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen in Prenzlau, Friedhofstraße 38, Alexanderhof und Schönwerder, die Trauerhallen in Dauer, Güstow und Seelübbe sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben.

§ 2 Grabstellennutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

1. Reihengrabstellen
1.1 Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (20 J.) - 480,00 €
1.2 Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen (20 J.) - 790,00 €

2.  Wahlgrabstellen
2.1 Wahlgrabstellen für Erdbestattung (30 J.) - 1200,00 €
Für Mehrfachgrabstellen gilt der mit der Grabstellenanzahl vervielfachte Gebührensatz
2.2 wandelbare Wahlgrabstelle pro m² (30 J.) - 540,00 €

3.   Urnengrabstellen
3.1 Urnenwahlstellen für 4 Urnen je Grabstelle (30 J.) - 630,00 €
3.2 Urnenreihenstellen für 2 Urnen je Grabstelle (20 J.) - 400,00 €
3.3 Urnengemeinschaftsanlage (40 J.) - 330,00 €
3.4 Urnennische für 2 Urnen in Urnenwand (30 J.) - 1.570,00 €

(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit sind für jedes Jahr bei Wahlgrabstellen nach Abs.1 Nr.2 sowie Urnenwahlstellen nach Abs.1 Nr.3.1 für jedes Jahr 1/30 der vorgenannten Gebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind vor Aushändigung der Urkunde über die Verlängerung zu entrichten.

§ 3 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für das Anfertigen eines Grabes für einen Sarg bzw. eine Urne ein- schließlich Verfüllen und Herrichten des Grabbeetes beträgt bei:

1.   Grabstellen für Erdbestattungen
1.1 Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr - 155,00 €
1.2 Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen - 560,00 €

2.Urnengrabstellen - 78,00 €

§ 4 Ausgrabungen und Umbettungen

1.  Ausgrabungen
1.1 Ausgrabung einer Urne - 180,00 €
1.2 Ausgrabung einer Kinderleiche bis zum 6. Lebensjahr - 434,00 €
1.3 Ausgrabung einer Leiche über 6 Jahren - 485,00 €

2.   Umbettungen
Die Gebühren nach 1.1 bis 1.3 schließen nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen gem. § 3 zu entrichten. Die Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof der Stadt Prenzlau wird ebenfalls nach den Sätzen gem. § 3 berechnet.

§ 5 Benutzung der Friedhofseinrichtungen

1. Benutzung der Trauerhalle - 60,00 €

§ 6 Dienstleistungen für Bestattungen

1. Nutzung Aufbahrungsraum pro Tag - 11,00 €
2. Trägerleistung pro Träger und Stunde - 35,00 €

§ 7 Grabpflege

1. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern
ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal - 315,00 €
2. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern
ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal - 475,00 €
3. Rasenpflege auf wandelbaren Wahlgräbern je m² und Jahr - 7,00 €
4. Beräumung einer Grabstelle pro Arbeitsstunde - 35,00 €
5. Verkauf von 60l Kies für Grabpflege - 1,50 €

§ 8 Friedhofsverwaltungsgebühren

1. Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende auf städtischen Friedhöfen (Zeitdauer 2 Jahre) - 75,00 €
2. Einmalige Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende auf städtischen Friedhöfen (Tageszulassung) - 15,00 €
3. Erstellen einer Graburkunde incl. Porto - 12,00 €
4. Urnenversand - 10,00 €

§ 9 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Prenzlau oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gegeben oder beantragt hat.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 10 Fälligkeit

Alle Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung tritt am Tage nach der o. g. Bekanntmachung in Kraft.

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67.40 Friedhofsgebuehrensatzung (15.2 KB application/pdf)