Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 6
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet liegenden und von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:
a) Friedhof und Trauerhalle im Stadtgebiet in der Friedhofstraße
b) Friedhof und Trauerhalle in Alexanderhof
c) Friedhof und Trauerhalle im Ortsteil Schönwerder in der Straße „Am Dreieck“
d) Trauerhalle auf dem Friedhof Dauer
e) Trauerhalle auf dem Friedhof Seelübbe
f) Trauerhalle auf dem Friedhof Güstow
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe und Trauerhallen sind eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Be-stattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Prenzlau einschließlich ihrer Ortsteile hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-ten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahme-genehmigung.
Die Anlage und Gliederung der Friedhöfe ergibt sich aus den in der Friedhofsverwal-tung der Stadt Prenzlau, Friedhofstraße 38 ausliegenden Plänen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öf-fentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlos-sen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die rest-liche Ruhezeit und die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Prenzlau in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten drei Monate vorher mit-geteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beiset-zungen in einer Wahlgrabstelle erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag an-dere gleichartige Wahlgrabstellen zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Prenzlau kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungs-rechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verant-wortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofs-fahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Druckschriften zu verteilen,
g) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,
h) das Freilassen von Hunden. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenz-lau. Diese sind mindestens eine Woche vorher zu beantragen.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkei-ten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie oder ihre fachlichen Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist alle 2 Jahre durch ei-nen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeits-platzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle lagern, die aufgestellten städtischen Ab-fallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge/Geräte nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, wird die Friedhofsverwaltung die Zulassung schrift-lich auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6
Anmeldung zur Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbefallbescheinigung vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium beizufü-gen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Grabstelle beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzu-führen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 7
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Metallsärge oder Ein-sätze aus Metall und Kunststoff dürfen nur bei Überführung aus dem Ausland ver-wendet werden.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) für verstorbene Personen bis zu 6 Jahren:
Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Tiefe: 0,60 m
b) für verstorbene Personen über 6 Jahre:
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 0,80 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung in nicht von Amts wegen angeordneten Fällen wird nur nach Vorliegen eines wichti-gen Grundes erteilt, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Prenzlau einschließlich Ortsteile in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses.
(3) Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder A-schen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstät-ten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. veran-lasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 11
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Prenzlau. An ihnen können Rechte in der Regel nur im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Eine Veränderung von vorhandenen Zäunen und anderen Begrenzungen ist nur mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattung mit Pflanzbeet (nur Friedhöfe Prenz-lau) und Schönwerder
b) Reihengrabstätten für Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit e-benerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
c) Reihengrabstätten für Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
d) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
f) wandelbare Wahlgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
g) Urnenwahlgrabstätten
h) Urnenwände (nur Friedhof Prenzlau)
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
j) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Nutzungsrechtsurkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Nutzungsrechtsurkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde erfolgt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (nur Friedhof Prenzlau)
b) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Le-bensjahr ab und Urnenbestattung mit Pflanzbeet (nur Friedhof Prenzlau und Schönwerder)
c) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Le-bensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
d) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Le-bensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
e) Reihengrabfelder für Urnenbestattung (nur Friedhof Prenzlau)
(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
a) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Länge: 1,70 m
Breite: 0,85 m
b) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m
c) in Reihengrabfeldern für Urnenbestattung
Länge: 1,30 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt 30 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.
(4) In jeder Reihengrabstelle für Erdbestattung darf innerhalb der Liegefrist nur eine Leiche und gleichzeitig 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe c) ist lediglich ein flach liegen-des Grabmal (Höhe über Gelände max. 1 cm) mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,15 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel, Vasen und Be-pflanzungen sind nicht zulässig. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.
(6) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe d) ist lediglich ein Grabmal mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,70 m zulässig. Einfas-sungen, Pflanzkübel und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
Zulässig ist das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf einer Fläche von 40X30cm unmittelbar vor dem Grabstein.
Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädi-gungslos entfernt.
(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstellen nicht möglich.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wieder-erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiederer-werb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden:
a) Wahlgrabfelder für Erdbestattungen
b) Wahlgrabfelder für Urnenbestattungen (§ 14)
c) Wahlgrabfelder für wandelbare Grabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
d) Urnenwände (nur Friedhof Prenzlau)
(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
a) in Wahlgrabfeldern für Erdbestattung:
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m bei Einfachgrabstellen, 2,60 m bei Doppelgrabstellen, 3,90 m bei Dreifachgrabstätten
b) in Wahlgrabfeldern für Urnenbestattungen:
Länge: 1,30 m
Breite: 1,00 m
c) in Wahlgrabfeldern für wandelbare Grabstätten:
rechteckige Form mit einer Mindestfläche von 2 m² und einer Maximalfläche von 14 m². Die Größe ist nach den dort insgesamt vorgesehenen Bestattungen zu wählen (Flächenbedarf Urnenbestattung 0,5 m X 0,5 m = 0,25 m², Flächen-bedarf Erdbestattung 2,6 m X 1,3 m = 3,38 m²)
Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt bei a) und b) 30 cm, bei c) 100 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.
(4) In jeder Wahlgrabstelle für Erdbestattung darf nur eine Leiche und zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist durch Nacherwerb verlängert wird.
(6) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens sei-nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übertragung des Nut-zungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 3 übertragen; er bedarf dazu der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Dies erfolgt unentgeltlich.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grab-stätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 13a
Wandelbare Wahlgrabstätten
(1) In wandelbaren Wahlgrabstätten können Erdbestattungen und Urnenbestattun-gen unter Beachtung des Flächenbedarfs (§ 13 (3) c) ) und der Ruhezeit erfolgen.
(2) Die Grabstätten sind durch ebenerdige Umrandungen oder Steine einzufassen. Die Grabstelle wird durch den Nutzungsberechtigten vollständig gestaltet und ge-pflegt. Kann diese Pflege im Laufe der Nutzungszeit nicht mehr gewährleistet wer-den, kann die Grabstättenfläche ganz oder teilweise in eine Rasenfläche umgewan-delt werden, deren Pflege die Stadt übernimmt. Eine Änderung des Verhältnisses zwischen Pflanz- und Rasenfläche ist mehrmals möglich.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
d) Grabstätten für Erdbeisetzungen gem. §§ 12 und 13
e) wandelbaren Wahlgrabstätten gem. § 13a (nur Friedhof Prenzlau)
f) Urnenwänden (nur Friedhof Prenzlau)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzei-tig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstelle können unter Be-achtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit/Nutzungszeit bis zu 2 Urnen gleichzeitig bei-gesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. Die Liegezeit beträgt 40 Jahre. Unzulässige Grab-gestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.
(5) Grabstätten in Urnenwänden sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Urnennischen werden mit einheitli-chen Natursteinplatten verschlossen. Diese können durch den Nutzer mit Beschrif-tung versehen werden. In einer Urnennische können unter Beachtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 2 Standard-Überurnen beigesetzt werden. Blumenschmuck kann am Fuß der Mauer niedergelegt werden.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 16-20 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen die §§ 15 (1) und 20, werden die Nutzungs-berechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von 3 Monaten durch schriftliche Mitteilung aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt eine dies-bezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Prenzlau. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte mit Ausnahme des Grabmales abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesi-cherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung 1 Jahr aufbewahrt.
§ 16
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon sind die Reihengrabstätten ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal gem. § 12 (2) c) und die Urnengemeinschafts-anlage) darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Einfassungen und Grabab-deckplatten sowie deren Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist sein Nutzungsrecht für die Grabstätten nachzuweisen. Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfül-lungsgehilfen) vertreten lassen.
(4) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Vorder- und Seitenan-sicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Maße sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabmal beizufügen.
(5) Das Grabmal ist so auszuführen, dass sein Fundament spätere Beisetzungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, Steinein-fassung und Grababdeckplatten nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, soweit sie als naturfarbene Holztafeln oder Holzkreuze errichtet werden. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm X 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Nach spätestens 2 Jahren ab dem Tag der Beisetzung sind provisorische Grabmale zu entfernen.
§ 17
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Gartenbau-Berufgenossenschaft) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbeson-dere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschrie-bene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 18
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem ver-kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwal-tung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils angemesse-nen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Ver-antwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen auf-zubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, erfolgt eine Abräumung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 (1) hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Baumgehölze dürfen nur eine Höhe von max. 1,50 m (Grabfelder für Erdbestattung) bzw. 1,00 m (Grabfelder für Urnenbestattung) erreichen
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsbe-rechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung entsprechend den Vorschriften hergerichtet sein.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-ge außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Bei der Abfalltrennung sollte nach Möglichkeit Kunststoff und verwertbarer Werk-stoff getrennt werden.
§ 21
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsver-waltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtig-ten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-hen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine schriftli-che Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grab-stätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfü-gungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekannt-machung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechts-folgen des § 19 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 19 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 22
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dür-fen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung eine Aufbahrung durch den Bestatter erfolgen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 23
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Spätestens 60 Minuten nach dem beantragten Termin für den Beginn der Beisetzung ist die Trauer-halle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 23a
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestim-mungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 24
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 12, 13 und 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beige-setzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 25
Haftung
Die Stadt Prenzlau haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt Prenzlau nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit.
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 4 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofs-fahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten betritt,
e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Druckschriften verteilt,
g) lärmt, isst und trinkt, lagert,
h) Hunde freilässt, deren Kontakt zu Grabstätten zulässt, bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt.
3. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 16 Abs. 2, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anla-gen errichtet oder verändert,
6. Grabmale entgegen § 17 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
7. Grabmale entgegen § 18 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung entfernt,
9. Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zu-ständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 28
Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit ihrer o. g. Bekanntmachung seit 15.07.2010 in Kraft.