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Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung

Satzung der Stadt Prenzlau über die Herstellung notwendiger Stellplätze sowie der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2008 vom 12.03.2008, Seite 9

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet.
(2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Die Erweiterung vorhandener baulicher oder anderer Anlagen steht dabei der Errichtung gleich.

§ 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze
(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden.
(2) Bei Nutzungsarten, die in Anlage 1 dieser Satzung nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
(3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
(4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Mo-torrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.

§ 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen
(1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277-1 : 1987-06 zu ermitteln. Für die Berechnung der Wohnfläche v. 25.11.2003 (BGBl. S. 2346).
(2) Bei baulichen oder sonstigen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Es muss rechtlich gesichert sein, dass eine Mehrfachnutzung sich zeitlich nicht überschneidet. Bei einer zeitlich gestaffelten Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.

§ 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Nutzungsänderung baulicher oder sonstiger Anlagen
(1) Bei einer Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln.
(2) Der Bestand an tatsächlich vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

§ 5 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall verringert werden, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies erfordern oder zulassen.

§ 6 Stellplatzablöse
Der Bauherr kann die Verpflichtung zur tatsächlichen Herstellung der geforderten Stellplätze durch die Zahlung eines Betrages ablösen, wenn die Stadt Prenzlau dies mit ihm durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 43 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vereinbart.

§ 7 Höhe des Ablösebetrages
Die Höhe des Ablösebetrages wird auf der Basis des § 43 Abs. 4 BbgBO ermittelt. Der Geldbetrag je Stellplatz setzt sich aus dem aktuellen Bodenrichtwert, festgesetzt vom Gutachterausschuss des Landkreises Uckermark, und den durchschnittlichen Herstellungskosten in Höhe von 60,00 €/m² für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche zusammen.

§ 8 Minderung der Ablösebeträge
Die Ablösebeträge können um bis zu 30 Prozent gemindert werden, sofern verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe hierfür bestehen. Die Minderung der Ablösebeträge nach Satz 1 gilt nicht für Vergnügungsstätten und Gaststätten

§ 9 In-Kraft-Treten
Die vorstehende Lesefassung dieser Satzung ist mir ihrer o.g. Bekanntmachung seit dem 13.03.2008 in Kraft.

Anlage 1
Zahlen für den Stellplatzbedarf

 

Nr. Nutzungsarten
Zahl der Stellplätze
1 Wohngebäude
1.1 Einfamilien- /
Mehrfamilienhäuser
1 je Wohnung bis 100 m2 Wohn-
fläche
2 je Wohnung über 100 m2 Wohnfläche
1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten
1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten
1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten
2. Gebäude mit Büro-,
Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr
(Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume,
Kanzleien oder Praxen)
1 je 30 m2 Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m2 Verkaufsfläche
3.2 Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe, sonstige
großflächige Handelsbetriebe
gem. § 11 Abs. 3 BauNVO
1 je 20 m2 Verkaufsfläche
4. Versammlungsstätten
(außer Sportstätten und
Gaststätten und Kirchen)
4.1 Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung (wie
Theater, Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen, Kongresszentren,
Multiplexkinos)
1 je 5 Besucherplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten
(wie Filmtheater, Vortragssäle)
1 je 8 Besucherplätze
4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m2 Sportfläche
5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 m2 Grundstücksfläche
5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m2 Hallenfläche
5.4 Hallenbäder 1 je 50 m2 Hallenfläche
5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld
5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit
zusätzlich Besucherplätzen zu 5.1
bis 5.5
1 je 15 Besucherplätze
5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten zusätzlich
zu 5.1 bis 5.5
1 je 10 Tribünenplätze
5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn
5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot
5.11 Golfplätze 5 je Loch
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten, Diskotheken,
Vereinsheime, Clubhäuser o. A.
1 je 10 m2 Gastraumfläche
6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels,
Pensionen, Kurheime
1 je Gästezimmer
6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten
7. Krankenanstalten
7.1 Krankenhäuser von überörtlicher
Bedeutung, Privatkliniken, Universitätskliniken
1 je 3 Betten
7.2 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 6 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten
langfristig Kranke
für 1 je 5 Betten
7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grund-, Haupt-, Sonderschulen 1 je Klasse
8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen
(wie Gymnasien)
2 je Klasse
8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse
8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Studenten
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten
und dergleichen
1 je Gruppenraum
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung
9. Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m2 Nutzfläche
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-
und Verkaufsplätze
1 je 100 m2 Nutzfläche
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz
9.5 Automatische Kraftfahrzeug-Waschanlage 5 je Waschanlage
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz
9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten
10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m2 Nutzfläche
10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte 1 je 30 m2 Nutzfläche
Nutzungen

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