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Benutzungsordnung für das Seebad der Stadt Prenzlau

Textdarstellung der Satzung

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/1999 vom 17.11.1999, Seite 49

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
§ 3 Haftung
§ 4 Entgelt
§ 5 Ausnahmeregelung
§ 6 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines
(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Seebad.
(2) Die Benutzungsordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(3) Die Einrichtungen und Anlagen des Seebades sind pfleglich zu behandeln. Bei mißbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Verursacher.
(4) Die Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
(5) Das Rauchen ist nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet.
(6) Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
(7) Das Personal des Seebades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.
Besucher, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Seebades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
(8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
(9) Das Springen vom Turm und von den Stegen geschieht auf eigene Gefahr. Dabei ist darauf zu achten, daß:
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
Nicht zum Springen freigegebene Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
(10) Bewegungsspiele und Sport sind - auch ohne Bälle und Geräte - nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
(1) Die Öffnungszeiten und der Eintrittspreis werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Der Schwimmmeister und die von ihm beauftragten Schwimmmeistergehilfen können die Benutzung des Seebades oder Teile davon einschränken.
(3) Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen mit ansteckenden Krankheiten.
(4) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(5) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.
(6) Jeder Besucher muß im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sein.
Gäste ohne gültige Eintrittskarte haben ein zusätzliches Entgelt von 20,00 DM zu entrichten.
(7) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.
Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 3 Haftung
(1) Die Besucher benutzen das Seebad, einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, auf eigene Gefahr, unbeachtet der Verpflichtung der Stadt Prenzlau, das Seebad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Prenzlau nicht.
(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung mitgebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(3) Für Wertsachen und Bargeld bis zu 100,00 DM wird nur gehaftet, wenn sie an der Kasse hinterlegt wurden.
Für die Aufbewahrung wird ein Entgelt erhoben.
Wertsachen und Bargeld, die die 100,00 DM-Grenze übersteigen, werden nicht entgegengenommen.

§ 4 Entgelt
Für die Benutzung des Seebades wird ein Entgelt erhoben, deren Höhe sich nach der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entgeltordnung richtet.

§ 5 Ausnahmeregelung
Die Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb.
Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne daß es einer besonderen Aufhebung der Benutzungsordnung bedarf.
Über die Ausnahme entscheidet der Amtsleiter des Amtes für Schule, Kultur, Sport und Tourismus.

§ 6 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt rückwirkend am 16.05.1996 in Kraft.

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