Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen und –sportanlagen
Textdarstellung der Satzung
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/1999 vom 17.11.1999, Seite 28
§ 1 Geltungsbereich
Gegenstand dieser Ordnung ist die Überlassung von Schulräumen und -sport
anlagen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau.
§ 2 Nutzungsbedingungen
(1) Die Stadt Prenzlau kann auf Antrag die jederzeit widerrufliche Erlaubnis auf Überlassung von schulischen Räumen und Sportanlagen erteilen, wenn dadurch die Belange der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet das Amt für Schule, Sport, Kultur und Tourismus im Benehmen mit dem Schulleiter.
(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Hausordnung anzuerkennen und den Weisungen der Schulleiterin/des Schulleiters oder seines Beauftragten (Hausmeister) nachzukommen. Er hat für Sauberkeit und Ordnung in den Räumen bzw. Sportanlagen zu sorgen.
(4) Bei der Überlassung schulischer Räume und Schulsportanlagen für öffentliche Versammlungen, kulturelle Veranstaltungen u. ä. hat der Erlaubnisnehmer die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
(5) Fachräume werden nur überlassen, wenn der Erlaubnisnehmer die fachliche Befähigung für den Umgang mit der jeweiligen technischen Ausrüstung des Fachraumes nachweist.
Die Überlassung erfolgt nur im Einvernehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter und bedarf eines gesonderten Vertrages.
§ 3 Benutzungsentgelte
Das Entgelt für die Nutzung von Schulräumen und -sportanlagen richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung.
§ 4 Haftung
(1) Die Überlassung der Schulräume und -sportanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Prenzlau übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Erlaubnisnehmer seinen Mitgliedern, Besuchern oder sonstigen Personen aus der Benutzung der Räume und Sportanlagen sowie deren Gerätschaften, Einrichtungen und des Grundstücks erwachsen.
Wird die Stadt Prenzlau in Anspruch genommen, hat der Erlaubnisnehmer sie von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Mit der Inanspruchnahme erkennt der Erlaubnisnehmer diese Klausel ausdrücklich an.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet für alle Schäden an Baulichkeiten, Geräten oder sonstigen Einrichtungen, die bei der Benutzung entstehen. Entstandene Schäden oder in Verlust geratenes städtisches Eigentum sind umgehend und unaufgefordert dem Amt für Schule, Sport, Kultur und Tourismus schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. Bekanntmachung rückwirkend seit dem 16.05.1996 in Kraft.