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Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ erhobenen Verbandsbeiträge

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 08/2007 vom 28.12.2007, Seite 8

§ 1 Allgemeines
Die Stadt Prenzlau ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Ge-wässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen". Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. S. 2455), die Unter-haltung der Gewässer II. Ordnung.

§ 2 Umlagetatbestand
(1) Der von der Stadt Prenzlau als Verbandsmitglied an den Wasser- und Bodenverband „Uckerseen" zu zahlende Beitrag wird den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Stadtgebiet Prenzlau durch Erhebung einer Umlage auferlegt.
In die Kalkulation der Umlage werden auch die der Stadt Prenzlau durch die Umlageerhebung entstehenden Verwaltungskosten einbezogen.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Umlage entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- u. Bodenverbandes „Uckerseen" gegenüber der Stadt Prenzlau.

§ 3 Umlageschuldner
(1) Umlageschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Wechselt der Umlageschuldner, so ist sowohl der bisherige als auch der neue Umlageschuldner verpflichtet, die Stadt Prenzlau unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ein Wechsel der Umlagepflicht nach dem Tag der Entstehung der Umlage wird erst bei der Veranlagung für das nächste Kalenderjahr wirksam.
(3) Mehrere Umlageschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt Prenzlau die notwendige Unterstützung zu gewähren.

§ 4 Umlagemaßstab
Die Umlage bemisst sich nach der grundsteuerpflichtigen Grundstücksfläche.

§ 5 Umlagesatz
Die Umlage beträgt kalenderjährlich 0,0008 Euro je angefangenem Quadrat-meter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche.

§ 6 Fälligkeit der Umlage
Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides fäl-lig.

§ 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Satzung tritt am 1.1.2008 in Kraft.

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