Richtlinie Goldenes Buch
Richtlinie zur Regelung der Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Prenzlau vom 18.04.2002
1. Die Stadt Prenzlau führt ein Goldenes Buch.
2. Durch die Eintragung in das Goldene Buch werden natürliche und juristische Personen geehrt, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben
a) um das Wohl der Stadt
b) um die Entwicklung des Landes Brandenburg und der Bundesrepublik
Deutschland
c) um das gedeihliche Zusammenleben der Staaten und Völker.
Gewürdigt werden können herausragende Leistungen auf dem Gebiet
- der Politik;
- der Kultur und Kunst, der Wissenschaften und des Sports;
- der Wirtschaft und Stadtentwicklung;
- des kirchlichen Lebens sowie
- des sozialen Engagements.
3. Die Einwohner und die Stadtverordneten können dem Bürgermeister schriftlich begründete Vorschläge für die Eintragung unterbreiten.
4. Die Entscheidung über die Eintragung trifft im Benehmen mit den
Fraktionsvorsitzenden der Bürgermeister. Die Eintragung wird in der Chronik der Stadt Prenzlau dokumentiert.
5. Die Stadtverordnetenversammlung wird durch eine Mitteilungsvorlage über die erfolgte Eintragung informiert.
6. Eine unwiderrufliche Löschung der Eintragung bzw. ihre Entfernung aus dem Goldenen Buch erfolgt auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Den schriftlich begründeten Antrag dazu können jeder Stadtverordnete und der Bürgermeister stellen.
7. Die Richtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die „Richtlinie zur Regelung der Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Prenzlau" vom 31.08.1994 außer Kraft.