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Entschädigungssatzung

Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie für Ortsbürgermeister und Mitglieder von Ortsbeiräten (Entschädigungssatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2002 vom 06.02.2002, Seite 11;
  • geändert durch die 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung,
  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2002 vom 17.07.2002, Seite 5
  • geändert durch die 2. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung
  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2006 vom 08.03.2006, Seite 8

§1 Grundsätze

Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau sowie den mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrauten Einwohnern wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld gezahlt. Daneben wird Verdienstausfall und bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung gewährt.

§2 Aufwandsentschädigung

(1) Als Aufwandsentschädigung sind monatlich zu zahlen:
an jeden Stadtverordneten 101,70 €

(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 sind monatlich zu zahlen:
a) an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 504,00 €
b) an die Fraktionsvorsitzenden 126,00 €
b) an den Vorsitzenden des Hauptausschusses, soweit er nicht
hauptamtlicher Bürgermeister ist 450,00 €
d) an die Ortsbürgermeister
bis 500 Einwohner 157,50 €
501 bis 750 Einwohner 220,50 €
751 bis 999 Einwohner 283,50 €
über 1000 Einwohner 387,00 €
e) an die Mitglieder des Ortsbeirates, die nicht zugleich Ortsbürger-
meister sind 22,50 €

(3) Stellvertretern wird für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes
- des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung,
- des Fraktionsvorsitzenden
- des Vorsitzenden des Hauptausschusses
50 v.H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. Die Nichtwahrnehmung der Funktion ist vom Vertretenen dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.

(4) Wird das Mandat länger als 1 Monat nicht ausgeübt, wird die Aufwandsentschädigung für den 2. und 3. Monat um 50 vom Hundert gekürzt. Im Übrigen gilt § 5 Ab-satz 1 Satz 6 KomAEV. Die Nichtwahrnehmung des Mandats ist vom Mandatsträger dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.

(5) Ist die Funktion
- des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
- eines Fraktionsvorsitzenden
- des Vorsitzenden des Hauptausschusses
nicht besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 2.

(6) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt.

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Als Sitzungsgeld sind neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 für jede Sitzung zu zahlen an:
a) Stadtverordnete 13 €
b) Ortsbürgermeister oder ihre Stellvertreter, soweit sie nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt 13 €
c) Ausschussvorsitzende, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Vorsitzende der SVV oder als Vorsitzender des Hauptausschusses erhalten, zusätzlich 13 €
d) ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses für die Leitung einer Sitzung dieses Gremiums, wenn der jeweilige Vorsitzende an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und keine Entschädigung nach § 2 Absatz 2 gewährt wird, zusätzlich 13 €
e) Fraktionsmitglieder für bis zu zwei Sitzungen, die der Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung, einschließlich der Ausschusssitzungen, dienen 10 €
f) sachkundige Einwohner 16 €
g) Mitglieder des Ortsbeirates 13 €

(2) Der für eine Sitzung als Sitzungsgeld festgesetzte Betrag gilt unabhängig von der Dauer der Sitzung. Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen gelten als Teile einer Sitzung, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.

(3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Sitzungsgelder und Tagegelder auf Grund reisekostenrechtlicher Bestimmungen werden nicht nebeneinander gewährt.

(4) Für die Teilnahme an einer Besichtigung oder an anderen Veranstaltungen zur Vorbereitung einer Beschlussfassung wird kein gesondertes Sitzungsgeld gezahlt.

§4 Reisekosten

(1) Für die Genehmigung von Dienstreisen von Stadtverordneten, sachkundigen Einwohnern, Ortsbürgermeistern und Mitgliedern der Ortsbeiräte ist der Hauptausschuss zuständig.

(2) Für genehmigte Dienstreisen im Sinne des § 4 Abs. 1 wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.

(3) Fahrtkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort von Gremien der Stadt Prenzlau entstehen, werden auch dann nicht erstattet, wenn die Grenzen des Wohnortes überschritten werden.

§5 Verdienstausfall
Der nachgewiesene Verdienstausfall wird bis zu 13 € pro Stunde erstattet.

§ 6 Zahlung im Todesfall
Im Falle des Todes eines Bezugsberechtigten werden die fällig gewordenen Aufwandsentschädigungen an den Ehegatten oder sonstige Erbberechtigte gezahlt.

§ 7 In-Kraft-Treten
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit Inkrafttreten der Änderungsatzung seit 09.03.2006 wirksam.

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