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Hauptsatzung der Stadt Prenzlau

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2009 vom 18.02.2009, Seite 8
  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2009 vom 02.10.2009, Seite 5
  • geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2009 vom 30.12.2009, Seite 4

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name der Gemeinde

§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

§ 3 Bekanntmachungen

§ 4 Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann

§ 6 Zuständigkeiten

§ 7 Mitteilungspflicht der Stadtverordneten

§ 8 Stadtverordnetenversammlung

§ 9 Fachausschüsse

§ 10 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile

§ 11 Vertretung des Bürgermeisters

§ 12 Seniorenbeirat

§ 13 Beirat für Menschen mit Behinderung

§ 14 - gestrichen -

§ 15 Sportbeirat

§ 16 Inkrafttreten

 

§ 1 Name der Gemeinde (vergl. §§ 2, 11 Gemeindeordnung[GO])

(1) Die Gemeinde führt den Namen
- STADT PRENZLAU -.

(2) Die Namen der Ortsteile und ihrer bewohnten Gemeindeteile werden beibehalten.

(3) Die Stadt Prenzlau hat die Rechtsstellung einer amtsfreien kreisangehörigen Stadt.

(4) Der Schriftverkehr der Stadt wird unter der Bezeichnung
STADT PRENZLAU
Der Bürgermeister
geführt.

§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (vergl. § 10 BbgKVerf)

(1) Das Wappen der Stadt Prenzlau ist von Silber und Rot geteilt, oben ein gold-bewehrter roter Adler mit einem über den Kopf gestülpten goldenen Spangenhelm, darauf ein roter Flug, unten ein auf blauen Wellen schwimmender silberner Schwan (siehe Anlage 1).
(2) Die Verwendung des Wappens zu außerbehördlichen Zwecken bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
(3) Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz - aus drei Längsstreifen im Verhältnis 1 : 3 : 1 in den Farben Rot - Weiß - Rot mit dem Stadtwappen im Mittelfeld (siehe Anlage 2).
(4) Das Dienstsiegel der Stadt Prenzlau enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift: „STADT PRENZLAU - LANDKREIS UCKERMARK" (siehe Anlage 3).
(5) Die Ortsteile haben das Recht, zum Zwecke der gesellschaftlichen Repräsentation ein eigenes Ortsteilwappen und eine eigene Ortsteilflagge zu führen.

§ 3 Bekanntmachungen (vergl. § 3 BbgKVerf)

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im „Amtsblatt für die Stadt Prenzlau". Dies gilt auch für ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder sonstigen ortrechtlichen Vorschrift, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung), dass sie im Verwaltungsgebäude der Stadt (Am Steintor 4, Haus II, Prenzlau) zwei Wochen lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Satzung muss den Inhalt der Ersatzbekanntmachung (Pläne, Karten, Zeichnungen) in groben Zügen umschreiben. Eine Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.
(4) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 2 als ortsübliche Bekanntmachungen.
(5) Sonstige Bekanntmachungen, die nicht Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind, erfolgen durch Aushang in den - vor dem Haus I, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau

  • vor dem Haus I, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau
  • Am Nordost-Giebel des Gebäudes der Sparkasse Uckermark, Hauptstelle, Georg-Dreke-Ring 62, 17291 Prenzlau 
  • An der Kreuzung Friedrichstraße/Marktberg, westliche Seite, 17291 Prenzlau 
  • Am Seelübber See 26, gegenüber der Bushaltestelle, 17291 Prenzlau, Ortsteil Seelübbe 
  • Bekanntmachungskasten westseitig am Gebäude (ehemals Dienstleistungszentrum) Woldegker Str. 26, 17291 Prenzlau, Ortsteil Dedelow.

Die Dauer des Aushangs beträgt, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben, 14 Tage. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme ist bei Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Aushangsfrist bewirkt. Die sonstigen Bekanntmachungen können daneben im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau, in Tageszeitungen und anderen Verkündigungsblättern sowie auf den Internetseiten der Stadt Prenzlau erfolgen.
(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
(7) Die Amtsblätter sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 4 Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner (vergl. § 13 BbgKVerf)

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
a. Einwohnerfragestunden
b. Einwohnerversammlungen
c. Einwohnerunterrichtung
(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Prenzlau näher geregelt.
(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann (vergl. § 18 BbgKVerf)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(4) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 6 Zuständigkeiten

(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über
 a. Vermögensgeschäfte gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 17 BbgKVerf, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, ab einem Wert von 20.000 €
 b. den Erlass von Forderungen ab 100 €
 c. den Abschluss von Vergleichen ab 50.000 € gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 18 BbgKVerf.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet über Bürgschaften und Sicherheiten zugunsten Dritter sowie den Abschluss von Gewährverträgen und ist zuständig für die Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen zu
 - Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
 - Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Sicherheit und der kommunalen Kriminalitätsverhütung
 - Petitionen.
(3) Der Bürgermeister entscheidet gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf über die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Angelegenheit nicht von grundsätzlicher und weittragender Bedeutung ist; insbesondere über 

  • Vergaben im Rahmen des beschlossenen Haushalts- und Investitionsplanes, wenn die zu erwartenden Kosten die geplanten Mittel um nicht mehr als 10 v. H., höchstens aber um 50.000 € überschreiten 
  • Miet- und Pachtverträge 
  • bei der Heranziehung zu Gemeindeabgaben über: 
    • die Aussetzung der Vollziehung 
    • Stundung 
    • Niederschlagung 
    • den Erlass von Forderungen bis 100 € 
    • die Führung von Rechtsstreitigkeiten 
    • den Abschluss von Vergleichen bis 50.000 € 
    • die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Über Geschäfte der laufenden Verwaltung ab einem Wert von 15.000 € informiert der Bürgermeister quartalsweise schriftlich. Darüber hinaus wird über Vergaben nach VOB und VOL ab einem Wert von 15.000 € in jeder Sitzung des Hauptausschusses berichtet.
(4) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung gemäß § 61 Absatz 1 BbgKVerf.

§ 7 Mitteilungspflicht der Stadtverordneten (vergl. § 31 Absatz 3 BbgKVerf)

(1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind dann:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
Jede Änderung der gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
Die Angaben werden ortsüblich bekanntgemacht.
(2) Die übrigen Rechte und Pflichten der Stadtverordneten ergeben sich aus den §§ 30 und 31 BbgKVerf.

§ 8 Stadtverordnetenversammlung (vergl. §§ 34, 36 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und aller übrigen Ausschüsse werden abweichend zu § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung im „Uckermark Kurier", Regionalausgabe „Prenzlauer Zeitung", mindestens drei volle Tage vor dem Sitzungstag bekannt gemacht.
(3) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder infolge der Verkürzung der Ladungsfrist nicht möglich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen gemäß § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung.
(4) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann insbesondere für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen werden: 

  • Personal- und Disziplinarangelegenheiten 
  • Grundstücksangelegenheiten und Vergaben 
  • Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner 
  • Aushandlung von Verträgen mit Dritten 
  • Rechtsstreitigkeiten.

Auch in diesen Fällen verbleibt es jedoch bei einer Einzelfallprüfung.
(5) Die Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte werden nach Festsetzung der Tagesordnung sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden nach Unterzeichnung durch den jeweiligen Vorsitzenden im Internet veröffentlicht.

§ 9 Fachausschüsse (vergl. §§ 43, 44 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet außer dem Hauptausschuss freiwillige Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses.
(2) Zu Beginn einer jeden Wahlperiode beschließt die Stadtverordnetenversammlung eine Zuständigkeitsordnung, in der Zahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der jeweiligen Fachausschüsse bestimmt werden.
(3) Fraktionen, auf die kein Sitz in einem Fachausschuss entfallen ist, haben das Recht, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in diesen Fachausschuss zu entsenden.

§ 10 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile (vergl. §§ 45 bis 48 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau hat folgende Ortsteile mit den zugehörigen bewohnten Gemeindeteilen:
 - Blindow
 - Dauer
 - Dedelow mit Ellingen und Steinfurth
 - Güstow mit Mühlhof
 - Klinkow mit Basedow
 - Schönwerder
 - Seelübbe mit Augustenfelde, Dreyershof und Magnushof
(2) Die Stadt Prenzlau hat folgende bewohnte Gemeindeteile:
 - Alexanderhof
 - Bündigershof
 - Ewaldshof
 - Stegemannshof
 - Wollenthin
(3) In den Ortsteilen nach Absatz 1 wird nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht aus drei Mitgliedern.
(4) Neben den ihm durch Gesetz obliegenden Befugnissen entscheidet der Ortsbeirat au-ßerdem über: 

  • Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht
  • Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil
  • Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

(5) Auf die Mitglieder der Ortsbeiräte und den Ortsvorsteher sowie auf das Verfahren in den Ortsbeiräten finden die §§ 7 und 8 der Hauptsatzung entsprechend Anwendung.

§ 11 Vertretung des Bürgermeisters (vergl. §§ 56, 59 BbgKVerf)
Die Stadt Prenzlau hat 2 Beigeordnete. Der 1. Beigeordnete ist zugleich der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Geschäftsbereiche der Beigeordneten werden durch den Bürgermeister festgelegt.

§ 12 Seniorenbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Prenzlau".
(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Einwohner der Stadt Prenzlau ab einem Alter von 55 Jahren sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Die Bekanntmachung der Einladung des Beirates erfolgt als sonstige Bekanntmachung nach § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

§ 13 Beirat für Menschen mit Behinderung (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Menschen mit Behinderung einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Beirat der Stadt Prenzlau für Menschen mit Behinderung".
(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Beirates können Einwohner der Stadt Prenzlau sein, die sich für die Belange der Menschen mit Behinderung einsetzen wollen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderung gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Die Bekanntmachung der Einladung des Beirates erfolgt als sonstige Bekanntmachung nach § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

§ 14 - gestrichen -

§ 15 Sportbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der organisierten Sportler einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Sportbeirat der Stadt Prenzlau"
(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Mitglied des Sportbeirates können Personen sein, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder Mitglied eines eingetragenen Vereins mit Sitz in der Stadt Prenzlau. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist.
Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Sporttreibenden gehören.
Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Mitglieder von Sportvereinen und -gruppen in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Die Bekanntmachung der Einladung des Beirates erfolgt als sonstige Bekanntmachung nach § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung ist mit ihrer o. g. Bekanntmachung seit dem 31.12.2009 in Kraft.

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